Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir werden zukünftig in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich beantworten. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 1.
Der wichtige Begriff Arbeitszeit wird im Schweizer Recht in der ersten Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV1) in den Artikeln 13, 14 und 15 definiert.
Gemäss Artikel 13 Abs. 1 ArGV1 gilt grundsätzlich: Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmende eine Zeitspanne des Tages mit dem Willen des Arbeitgebers und in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt.
Was gilt weiter konkret als Arbeitszeit, was nicht?
Ja, die gibt es. Arbeitszeiten in den Unternehmen müssen detailliert protokolliert werden.
Alle Unternehmen und Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen – und das ist die überwiegende Zahl an privatrechtlichen Unternehmen in der Schweiz – sind gemäss Artikel 46 Arbeitsgesetz (ArbG) dazu verpflichtet, alle Verzeichnisse und andere Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die korrekte Einhaltung des Arbeitsgesetzes nachvollzogen werden kann. Und dazu gehört eben auch die Einhaltung aller Arbeitszeit-Vorschriften.
Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es für einige wenige Personengruppen Ausnahmen.
Gemäss Artikel 3 sind folgende Personengruppen nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt und somit auch nicht verpflichtet, eine Zeiterfassung zu führen...
Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) verlangt konkret die Festschreibung folgender Informationen in der Zeiterfassung...
Die proles solutions ag verwendet alle Sorgfalt darauf, dass die Inhalte auf dem prolesBlog zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet korrekt sind. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte abgeben. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden jeder Art, die durch die Nutzung oder die Nichtnutzung der auf dem prolesBlog zur Verfügung gestellten Informationen verursacht worden sind.
Zur Erweiterung des Informationsangebots befinden sich auf dem prolesBlog auch Links auf Informationsangebote von Dritten. proles solutions ag hat keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser verlinkten Webseiten; diese liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der proles solutions ag. Wenn Sie solche Links anklicken, verlassen Sie den prolesBlog und nutzen die Webseiten Dritter auf eigene Verantwortung. Die proles solutions ag lehnt jegliche Haftung für den Inhalt und Betrieb von verlinkten Seiten ab.
Aktuelle Beiträge zu Projektmanagement-Software, Digitalisierung, Unternehmensführung, Projektmanagement, Büroorganisation, Produktivität und Zeitmanagement. Spannende Inhalte über unsere Projektmanagement-Software proles (News, Produkterweiterungen, Tipps und Tricks).
in der Rubrik Arbeitsrecht