Verfassungsrechtlich darf in der Schweiz der Bund keine Feiertage benennen, mit Ausnahme des 1. August, welcher in der Bundesverfassung Artikel 110 festgelegt ist. Dies obliegt ausschliesslich den Kantonen. Sie haben zu diesem Zweck sogenannte Ruhetagsgesetze erlassen, welche die Feiertage im Kanton regional angepasst bestimmen.
«Feiertage nach kantonalen Ruhetagsgesetzen» sind somit diejenigen Feiertage, die die Kantone gemäss Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz selbst bestimmen dürfen. Zusätzlich kommen regionale Feiertage hinzu, die jedoch keine Feiertage sind, welche den Sonntagen gleichgestellt sind.
An dieser Stelle findet sich beispielsweise das Ruhetagsgesetz des Kantons Aargau.