Viele Mitarbeitende stellen sich die Frage: Darf ich während der Arbeit zum Arzt oder zur Ärztin gehen? Was sagt das Gesetz? Diese Frage betrifft nicht nur jene, die im Büro arbeiten, sondern auch Mitarbeitende im Homeoffice. Oft herrscht Unsicherheit darüber, welche Rechte und Pflichten sowohl Arbeitgebende als auch Mitarbeitende haben.
In diesem Beitrag klären wir auf, wann diese Besuche während der Arbeitszeit erlaubt sind und wie es um die Entgeltfortzahlung steht.
Laut Artikel 328 des Obligationenrechts (OR) müssen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden "übliche Freizeit" für bestimmte persönliche Angelegenheiten gewähren, die nicht ausserhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden können. Dazu zählen auch Besuche beim Arzt oder bei der Ärztin.
Dennoch sollte betont werden, dass diese Regelung auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Dies bedeutet, dass Untersuchungen während der Arbeitszeit nur dann zulässig sind, wenn sie nicht anders geplant werden können, beispielsweise bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen.
Es ist verständlich, dass gesundheitliche Probleme keinen Aufschub dulden. Doch was passiert mit dem Lohn, wenn man während der Arbeitszeit zum Arzt oder zur Ärztin muss? Generell gilt: Müssen Arbeitnehmende während der Arbeitszeit zum Arzt oder zur Ärztin, sollten sie dies im Voraus mit dem Arbeitgebenden besprechen.
In akuten Fällen, wie plötzlich auftretenden Schmerzen oder Notfällen, ist eine vorherige Absprache oft nicht möglich. Gemäss Artikel 329 Absatz 3 des Obligationenrechts müssen Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden die notwendige Zeit für Besuche beim Arzt oder der Ärztin gewähren. Solche kurzen Abwesenheiten sind jedoch nur dann zulässig, wenn die Termine ausserhalb der Arbeitszeiten nicht möglich sind. Bei Mitarbeitenden mit flexiblen Arbeitszeiten gibt es strengere Anforderungen, da diese flexibler in ihrer Zeitplanung sind. Bei Mitarbeitenden, die einen Monatslohn erhalten, wird normalerweise der Lohn für diese Abwesenheiten weiterhin gezahlt, ohne dass der Monatslohn gekürzt wird.
Entscheidend ist, welche individuellen Vereinbarungen bestehen, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag Anwendung findet oder was allgemein üblich ist. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen, dass unverschuldete Arbeitsverhinderungen gemäss Artikel 324a OR bezahlt werden müssen.
Beschäftigte in Teilzeit haben es häufig schwerer, diese Besuche während der Arbeitszeit zu rechtfertigen, da ihre Zeit oft flexibler gestaltet werden kann. Arbeitgebende erwarten in der Regel, dass ihre Teilzeitangestellten ihre Untersuchungstermine und ihre benötigte Behandlung in ihre Freizeit legen.
Sollte dies nicht möglich sein, gilt auch hier die Regelung, dass der Lohnfortzahlungsanspruch besteht, wenn der Besuch notwendig und nicht anders zu planen war.
Für Ihr Schweizer Unternehmen ist es wichtig, klare Regelungen und offene Kommunikationswege zu schaffen. Mitarbeitende sollten wissen, unter welchen Bedingungen Besuche bei dem Arzt oder der Ärztin während der Arbeitszeit möglich sind und wie sie diese am besten mit ihrem Arbeitgebenden abstimmen.
Ein transparenter Umgang mit dieser Thematik fördert das Vertrauen und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden. Zudem sollte im Arbeitsvertrag oder in internen Regelungen festgelegt sein, wie solche Situationen gehandhabt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Besuche beim Arzt oder der Ärztin während der Arbeitszeit sind in der Schweiz nach Gesetz geregelt und unter bestimmten Bedingungen zulässig. Arbeitgebende müssen ihren Mitarbeitenden die notwendige Zeit für dringende Besuche gewähren, insbesondere wenn diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden können. Gleichzeitig sollten Arbeitnehmende versuchen, Untersuchungstermine möglichst in ihre Freizeit zu legen und bei notwendigen Besuchen während der Arbeitszeit im Voraus eine Einigung mit dem Arbeitgebenden treffen. Eine klare Kommunikation und transparente Regelungen sind hierbei essenziell, um das Arbeitsverhältnis harmonisch zu gestalten und die Gesundheit der Mitarbeitenden zu bewahren.
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in der Rubrik Arbeitsrecht