Einer der wichtigsten Aspekte beim Thema Arbeitsbedingungen ist die Regelung von Pausen. Pausen tragen massgeblich zur Erholung und Gesundheit bei und steigern so auch die Produktivität und Motivation. In der Schweiz gibt es diesbezüglich klare Vorschriften im Arbeitsgesetz, die Sie kennen und befolgen sollten. Dieser Artikel behandelt umfassend alle wichtigen Aspekte der Pausenregelung im Schweizer Arbeitsgesetz.
Artikel 2-4 des Arbeitsgesetzes (ArG) regeln seinen Geltungsbereich. Demanch gilt es mit Ausnahmen für alle Arbeitnehmenden. Zu den wichtigsten Ausnahmen gehören Personen, die eine höhere leitende, eine wissenschaftliche oder eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben.
Es umfasst somit alle Arbeitnehmenden in privaten Unternehmen, unabhängig davon, ob sie Vollzeit-, Teilzeit- oder gelegentlich arbeiten. Auch Lehrlinge sind an das ArG gebunden.
Ausnahmen vom Geltungsbereich nach Art. 2 ArG bilden
Zu den weiteren Ausnahmen gehören das Lehrpersonal an Privatschulen, Fürsorgerinnen und Fürsorger, Erzieherinnen und Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher in Anstalten sowie Arbeitnehmende, die dem Rheinschiffer-Abkommen unterliegen.
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmende einen Anspruch auf angemessene Pausen haben, um sich während der Arbeitszeit zu erholen. Diese Pausen sollen dazu beitragen, die Gesundheit und das Wohlbefinden aufrechtzuerhalten und die Möglichkeit geben, sich von der Arbeit zu entspannen und neue Energie zu tanken.
Der Arbeitgeber ist für die Gesundheit seiner Mitarbeitenden verantwortlich und muss sicherstellen, dass sie ihre Pausen einhalten.
Die Dauer und Häufigkeit der Pausen sind im ArG genau festgelegt. Gemäss Artikel 15 ArG haben Arbeitnehmende bei einer Arbeitszeit von
Liegt bei flexiblen Arbeitszeiten die tägliche Arbeitszeit zwischen weniger als 7 und mehr als 9 Stunden, dann wird die Pausenzeit durch die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit ermittelt (Art. 18 ArGV 1 ).
In der Schweiz gelten Pausenzeiten in der Regel nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht bezahlt.
Eine Ausnahme besteht, wenn vertraglich geregelt wird, dass auch Pausenzeiten bezahlt werden.
Eine weitere Ausnahme existiert, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden anweist, den Arbeitsplatz nicht zu verlassen, beispielsweise für Kontrollaufgaben. In diesem Fall handelt es sich um eine bezahlte Pause, die zur Arbeitszeit zählt und vergütet werden muss. Voraussetzung für bezahlte Pausen ist, dass sich die Mitarbeitenden unter vertretbaren Bedingungen (Hygiene, Verpflegung) ausruhen können. Wer ständig ans Telefon gerufen wird oder die Kundschaft berät, erfüllt diese Voraussetzung nicht. (Art. 15 Abs 2 ArG)
Verbringen Mitarbeitende ihre Pausenzeit freiwillig im Arbeitsplatz, wird die Pause nicht bezahlt.
Es gibt unterschiedliche Arten von Pausen, die im Arbeitsgesetz berücksichtigt werden:
Kurzpausen sind Unterbrechungen von wenigen Minuten, die nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden. Diese Pausen dienen dazu, kurz abzuschalten und sich beispielsweise ein Getränk zu holen oder auf die Toilette zu gehen.
Ruhepausen sind die gesetzlich vorgeschriebenen, längeren Pausen von mindestens 15 bis 60 Minuten. Diese Pausen dienen der Erholung und sollten möglichst ohne Unterbrechungen sein.
Die Mittagspause ist eine spezielle Form der Ruhepause und wird oft länger als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause gewährt. Viele Unternehmen bieten eine Mittagspause von 60 oder sogar 90 Minuten an, um den Mitarbeitenden ausreichend Zeit für eine Mahlzeit und Erholung zu geben.
In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Anrecht auf regelmässige Raucherpausen. Streng genommen gelten sie als Pausen gemäss Art. 15 ArG und zählen somit nicht als Arbeitszeit. In den meisten Unternehmen werden sie allerdings wie Kurzpausen behandelt.
Ob und wie viele Raucherpausen der Arbeitgeber neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gewähren will, liegt in seinem Ermessen.
Firmen wird empfohlen, klare Regelungen für die Handhabung von Raucherpausen aufzustellen, damit im Betrieb keine Ungleichbehandlung zwischen rauchenden und nichtrauchenden Mitarbeitenden entsteht.
In der Schweiz haben Mütter, die ihr Kind stillen oder Zeit für das Abpumpen von Milch benötigen, ein gesetzlich verankertes Recht auf Stillzeit während der Arbeitszeit. Während des ersten Lebensjahres des Kindes muss die dafür zur Verfügung gestellte Zeit zudem als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden.
Die Dauer der freizugebenden Stillzeit richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit der Mutter (Art. 60 ArGV 1):
Zusätzlich haben stillende Mütter gemäss Art. 61 ArGV 1 Anspruch auf eine Beschäftigungserleichterung, die ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gilt. Bei Tätigkeiten, die hauptsächlich im Stehen ausgeführt werden, verlängert sich die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von 11 auf 12 Stunden. Darüber hinaus muss ihnen nach jeweils 2 Stunden Arbeitszeit eine Kurzpause von 10 Minuten gewährt werden. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Mütter in der Schweiz ihre beruflichen Pflichten mit den Bedürfnissen ihres Kindes vereinbaren können, ohne finanzielle Einbussen hinnehmen zu müssen.
Das Arbeitsgesetz sieht eine gewisse Flexibilität bei der Gestaltung der Pausen vor. So können Pausen beispielsweise verlängert werden, wenn dies durch betriebliche Abläufe erforderlich ist oder wenn Mitarbeitende aus persönlichen Gründen eine längere Pause benötigen.
Pausen, die mehr als eine halbe Stunde dauern, können aufgeteilt werden. So können bei einer Arbeitszeit von 7 bis 9 Stunden beispielsweise zwei Pausen à 15 Minuten gewährt werden. Wichtig ist, dass die Gesamtpause mindestens 30 Minuten beträgt. (Art. 18 Abs. 3 ArGV)
Wann die Pausen zu nehmen sind, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden vorschreiben. Diese Flexibilität ermöglicht es, die Pausen an die Bedürfnisse des Betriebs anzupassen, solange die Gesamtpause den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Arbeitgeber haben die Verantwortung, sicherzustellen, dass die Pausenregelung eingehalten wird und Arbeitnehmende ihre Pausen nehmen können.
In der Schweiz ist die Dokumentationspflicht von Pausen ein wichtiger Aspekt des Arbeitsgesetzes. Laut Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Verzeichnisse und Unterlagen aufzubewahren, die die korrekte Einhaltung des Arbeitsgesetzes belegen. Dazu gehören insbesondere auch die Nachweise über die Einhaltung der Pausenpflicht. Diese Verpflichtung wird in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) für Pausen von einer halben Stunde und mehr ausdrücklich erwähnt.
Um dieser Pflicht nachzukommen, muss ein System zur Erfassung und Protokollierung der vollständigen Arbeitszeiten, einschliesslich der Pausen (Beginn, Ende und Dauer der Pause), zur Verfügung stehen.
Die Dokumentationspflicht im Arbeitsrecht ist in der Schweiz essenziell. Unternehmen, die dem Arbeitsgesetz (ArG) unterliegen, müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden korrekt erfassen und dokumentieren (Art. 46 ArG).
Verstösse gegen diese Pflicht können eine Reihe von negativen Folgen nach sich ziehen:
Wichtig: Bei Verstössen gegen die Dokumentationspflicht werden nicht die juristischen Personen (Unternehmen) bestraft, sondern die direkt verantwortlichen natürlichen Personen, wie beispielsweise HR-Verantwortliche oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Die Pausenzeit ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags und dient dazu, dass Arbeitnehmende sich erholen und verpflegen können. Die Pausenzeit ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Es ist daher nicht erlaubt, auf diese Pausen zu verzichten, da dies zu Fehlern und Unfällen führen kann.
Ebenso ist es untersagt, die Pausenzeit zu verkürzen oder ganz ausfallen zu lassen, um früher Feierabend zu machen oder später mit der Arbeit zu beginnen.
Darüber hinaus sind Arbeitnehmende verpflichtet, die vom Arbeitgeber bereitgestellten Systeme zur Erfassung der Pausenzeiten zu nutzen. Dies dient der korrekten Dokumentation und Überwachung der Arbeits- und Ruhezeiten.
Um eine effektive und gesetzeskonforme Pausenregelung zu implementieren, sollten Arbeitgeber folgende beste Praktiken befolgen:
Die Pausenregelung im Schweizer Arbeitsgesetz ist klar definiert und soll die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schützen und ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden gewährleisten.
Arbeitgeber haben die Pflicht, sicherzustellen, dass die Pausen effektiv genutzt werden können. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Umsetzung der Best Practices können Unternehmen eine Kultur der Erholung und Produktivität fördern und so das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden gewährleisten.
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in der Rubrik Arbeitsrecht