Das Arbeitszeitgesetz in der Schweiz bildet ein komplexes Geflecht aus Gesetzen und Vorschriften, die sowohl die Rechte der Arbeitnehmenden schützen als auch die betrieblichen Anforderungen der Arbeitgebenden berücksichtigen. Diese Regelungen sind von entscheidender Bedeutung, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Arbeitnehmenden und betrieblichen Erfordernissen zu gewährleisten und zugleich die Arbeitsbedingungen fair und gerecht zu gestalten. Im Jahr 2022 arbeiteten die Erwerbstätigen in der Schweiz insgesamt 7.922 Milliarden Stunden, was eine Steigerung gegenüber den 7.819 Milliarden Stunden im Jahr 2021 darstellt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von etwa 41.2 Stunden pro Woche pro Erwerbstätigen.
In diesem umfassenden Leitfaden werden die zentralen Grundlagen der Arbeitszeitregelungen in der Schweiz beleuchtet, um Ihr Unternehmen dabei zu unterstützen, die geltenden Vorschriften zu verstehen, einzuhalten und angemessen umzusetzen.
In der Schweiz ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit gesetzlich festgesetzt, ist aber nicht für alle Arbeitnehmer anwendbar. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte in industriellen Betrieben sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels beträgt die Höchstarbeitszeit 45 Stunden pro Woche. Für andere Gruppen der Arbeitnehmenden kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 50 Stunden betragen. Diese Begrenzung dient dazu, die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und eine Überbeanspruchung zu verhindern.
Pausen sind integraler Bestandteil der Arbeitszeit und müssen daher während der Arbeitszeit gewährt werden.
Die Tagesarbeitszeit umfasst den Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr. Abendarbeit findet zwischen 20:00 und 23:00 Uhr statt und ist ebenfalls ohne spezielle Genehmigung erlaubt. Die Zeitgrenzen können flexibel um eine Stunde angepasst werden, sodass sie entweder von 05:00 bis 22:00 Uhr oder von 07:00 bis 24:00 Uhr gelten. Abendarbeit kann vom Arbeitgebenden nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmenden eingeführt werden.
Nachtarbeit, die zwischen 23:00 und 6:00 Uhr stattfindet, bedürfen einer Bewilligung. Diese Arbeit darf nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden: Die Nachtarbeit muss unvermeidbar sein und kann durch Tagesarbeit nicht ersetzt werden. Arbeitgebende müssen zusätzliche Schutzmassnahmen für Arbeitnehmende ergreifen, wie z.B. angemessene Transportmöglichkeiten und Verpflegung. Es gibt bewilligungsfreie Betriebe, die in der ArGV2 definiert sind, wie beispielsweise Bäckereien, die aufgrund ihrer Tätigkeit nachts arbeiten müssen.
Über das Wochenende muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden gewährt werden, die aus der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden und einem zusätzlichen Ruhetag von 24 Stunden am Sonntag besteht. Diese Ruhezeit muss den Zeitraum von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfassen.
Gemäss den Arbeitsgesetzen haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden. Das bedeutet, dass zwischen zwei Arbeitsschichten oder -perioden mindestens eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen muss. Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmende einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. Das Ziel ist es, Arbeitnehmenden ausreichend Zeit zur Erholung und Regeneration zu ermöglichen, um ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Die Erfassung der Arbeitszeit ist in der Regel für alle Arbeitnehmende obligatorisch. Es sei denn, es liegen spezifische Ausnahmen vor, die in der Regel auf zwei Hauptkriterien basieren:
In diesen Fällen kann auf die detaillierte Zeiterfassung verzichtet werden, sofern eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in einem Gesamtarbeitsvertrag besteht. Diese Vereinbarung könnte beispielsweise die Festlegung von klaren Zielsetzungen, Projektzielen oder Leistungsindikatoren umfassen, um die Arbeitsleistung zu bewerten, anstatt sich ausschliesslich auf die Anwesenheitszeit zu konzentrieren.
Nach dem Gesetz (Art. 329 Abs. 3 OR) haben Arbeitnehmende Anspruch auf die notwendige Zeit für Besuche beim Arzt oder der Ärztin. Solche kurzen Abwesenheiten sind jedoch nur dann zulässig, wenn sie nicht ausserhalb der Arbeitszeiten erfolgen können. Bei Arbeitnehmenden mit flexibler Arbeitszeit gelten strengere Regelungen, da sie eine höhere Flexibilität haben. Für Arbeitnehmende mit Monatslohn ist es üblich, dass diese Abwesenheiten weiterhin voll bezahlt werden, das bedeutet, dass keine Kürzung des Monatslohns erfolgt.
Der Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und stillenden Müttern ist in der Schweiz sehr wichtig.
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus. Zudem dürfen sie ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Massnahme zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlbefinden werdender Mütter zu schützen. Zusätzlich haben stillende Mütter Anspruch auf zusätzliche Pausen, die nicht von ihrer regulären Arbeitszeit abgezogen werden dürfen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass schwangere und stillende Frauen die notwendige Unterstützung und Flexibilität erhalten, um sowohl ihre beruflichen Verpflichtungen zu erfüllen als auch ihre Gesundheit und die ihrer Kinder zu wahren.
Jugendliche bis zum 16. Geburtstag dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren höchstens bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.
Arbeitnehmende mit Familienpflichten, wie der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, haben besondere Rechte in Bezug auf Überstunden und Arbeitszeitgestaltung. Arbeitgebende müssen diesen Arbeitnehmenden auf Antrag flexible Arbeits- und Ruhezeiten ermöglichen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen.
Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, aber die gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten. Überstunden müssen entweder mit einem Zuschlag von 25% vergütet oder durch Freizeit kompensiert werden. Der Zuschlag von 25% kann jedoch durch Arbeitsvertrag wegbedungen werden. Die genaue Regelung hierzu sollte im Arbeitsvertrag oder in den betrieblichen Vereinbarungen festgelegt sein.
Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf Kompensationstage für geleistete Überstunden. Die Berechnung der Kompensation erfolgt proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad.
Die Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten und nur mit einer speziellen Genehmigung erlaubt. Diese Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, beispielsweise für bestimmte Dienstleistungen wie Gesundheitseinrichtungen. Für vorübergehende Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50% zu bezahlen. Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet eine arbeitnehmende Person, die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt.
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ist kein Lohnzuschlag geschuldet. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag berücksichtigt wurde.
In der Schweiz ist die Samstagsarbeit in der Regel erlaubt und muss nicht zusätzlich vergütet werden, es sei denn, es gibt spezielle tarifvertragliche oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen, die eine entsprechende Vergütung vorsehen. Arbeitgebende sind jedoch verpflichtet, auch bei Samstagsarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmende angemessene Erholungszeiten erhalten und ihre Arbeitsbedingungen fair und gerecht bleiben, auch wenn sie an einem Samstag arbeiten müssen.
Der Arbeitsweg, also die Zeit, die Arbeitnehmende benötigen, um von ihrem Wohnort zur Arbeitsstelle zu gelangen, wird in den meisten Fällen nicht als Arbeitszeit angerechnet. Das bedeutet, dass diese Zeit üblicherweise nicht vergütet wird und auch nicht zur regulären Arbeitszeit gezählt wird. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Arbeitnehmende direkt von zu Hause zu einer Baustelle oder zur Kundschaft geschickt werden. In solchen Fällen wird die Fahrtzeit als Teil der Arbeitszeit betrachtet. Dies geschieht, weil diese Fahrten unmittelbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmenden verbunden sind und somit als Arbeitszeit gezählt werden, die vergütet werden muss. Arbeitgebende sind in der Regel verpflichtet, die Arbeitszeiten korrekt zu erfassen und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu vergüten, um sicherzustellen, dass alle Arbeitsstunden angemessen berücksichtigt werden.
Der Pikettdienst muss von anderen Formen des Bereitschaftsdienstes wie etwa der Arbeit auf Abruf unterschieden werden. Arbeit auf Abruf bedeutet, dass die Arbeitnehmenden dem Arbeitgebenden in erster Linie zur Verfügung stehen, um normale Schwankungen des Arbeitsvolumens aufzufangen. Beim Pikettdienst handelt es sich hingegen um ausserordentliche und dringende Einsätze, die weder planbar noch vorhersehbar sind.
Schichtarbeit bezeichnet ein Arbeitszeitmodell, bei dem mehrere Arbeitnehmende nacheinander und zu unterschiedlichen Zeiten am gleichen Arbeitsplatz tätig sind. Diese Schichtsysteme ermöglichen es Betrieben, ihre Produktions- oder Dienstleistungszeiten über die üblichen Arbeitszeiten hinaus zu verlängern, oft sogar rund um die Uhr. Schichtarbeitende haben Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zwischen den Schichten.
Die Schweiz legt grossen Wert auf den Schutz von Arbeitnehmenden, die Nachtarbeit leisten. Nachtarbeit, die nicht durch Tagesarbeit ersetzt werden kann, unterliegt strengen Auflagen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmende angemessen geschützt sind und ihre Gesundheit nicht gefährdet wird. Solche Arbeiten müssen klar dokumentiert werden und erfordern die Genehmigung durch die kantonale Arbeitsaufsicht. Diese Bestimmungen dienen dazu, sicherzustellen, dass Nachtarbeit nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Arbeitnehmenden durchgeführt wird.
Arbeitgebende, die regelmässig Nachtarbeit anordnen, müssen zusätzliche Massnahmen ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Dazu gehören angemessene Transportmöglichkeiten, Verpflegung und gegebenenfalls eine Unterkunft.
Arbeitnehmende, die besondere Familienpflichten haben, wie zum Beispiel die Betreuung von Kindern oder die Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, geniessen bestimmte Schutzrechte am Arbeitsplatz. Diese Rechte sollen sicherstellen, dass sie ihre familiären Verpflichtungen und ihre beruflichen Anforderungen besser in Einklang bringen können.
Die Einhaltung der Regelungen für Arbeitszeiten ist in der Schweiz von entscheidender Bedeutung, sowohl für das Wohlbefinden der Arbeitnehmenden als auch für die rechtliche Integrität der Unternehmen.
Indem Ihr Schweizer Unternehmen sicherstellt, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einhalten, tragen Sie dazu bei, die Gesundheit und das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten. Übermässige Arbeitszeiten können zu Stress, Erschöpfung und langfristigen Gesundheitsproblemen führen. Durch die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften, die eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 bis 50 Stunden vorsehen und die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit von etwa 41.2 Stunden pro Woche berücksichtigen, können Sie sicherstellen, dass Ihre Mitarbeitenden eine angemessene Work-Life-Balance haben und genügend Zeit für Erholung und persönliche Angelegenheiten haben.
Darüber hinaus schützt die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze Sie vor rechtlichen Konsequenzen, wie etwa Geldstrafen oder Schadensersatzforderungen. Unternehmen sollten sich daher gründlich mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit vertraut machen und sicherstellen, dass sie diese ordnungsgemäss umsetzen.
Es ist auch wichtig, dass Ihr Schweizer Unternehmen Mitarbeitende umfassend über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit informiert. Dies kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und das Vertrauen zwischen einander zu stärken.
Durch die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und Rechte verschiedener Gruppen von Mitarbeitenden können Sie ein faires und inklusives Arbeitsumfeld schaffen. Dies kann die Produktivität steigern, die Bindung zu Ihren Mitarbeitenden verbessern und das Image Ihres Unternehmens stärken. Der Einsatz moderner Zeiterfassungstools kann dabei helfen, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften effizient zu überwachen und zu dokumentieren.
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in der Rubrik Arbeitsrecht