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Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub im Schweizer Arbeitsrecht

Simon Grenacher
Mittwoch, 15. Februar 2023

Die gesetzlichen Grundlagen für den Mutterschaftsurlaub und den Vaterschaftsurlaub finden sich im Obligationenrecht (Artikel 329f und 329g). Der Vaterschaftsurlaub ist noch relativ jung, er wurde erst auf den 1. Januar 2021 nach einer Volksabstimmung eingeführt.

Mutterschaftsurlaub

Schwangere und Mütter nach der Geburt sind vom Gesetz speziell geschützt. So darf ihnen beispielsweise während der Schwangerschaft und bis und mit 16 Wochen nach der Geburt (also 2 Wochen über den Mutterschaftsurlaub hinaus) nicht gekündigt werden (Artikel 336c Absatz 1 lit.c Obligationenrecht).

Wie lange dauert der Mutterschaftsurlaub?

Der Mutterschaftsurlaub dauert in der Schweiz 14 Wochen (bzw. 98 Tage). Während dieser Zeit erhält die Mutter 80% ihres Lohnes, maximal jedoch 196 Franken pro Tag. Das entspricht einem Bruttomonatslohn von 7’350 Franken.

Kantonale Regelungen, Personalreglemente in einzelnen Firmen oder auch Gesamtarbeitsverträge dürfen grosszügigere Lösungen vorsehen. Den minimalen gesetzlichen Anspruch von oben dürfen sie aber nicht reduzieren.

Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Muss das Neugeborene nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital bleiben, so verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um maximal 56 Tage. Allerdings auch nur dann, wenn die Mutter nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder erwerbstätig ist.

Beginnt die Mutter mit ihrer Arbeit wieder, bevor die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub verstrichen sind, so verfällt der restliche Anspruch. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt ist es der Mutter ganz untersagt, wieder zur arbeiten.

Wer hat Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung?

Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen. Obwohl der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub im Arbeitsrecht in OR geregelt ist, haben auch selbständigerwerbende Mütter Anspruch auf den Mutterschaftslaub. Denn auch sie leisten ihre Beiträge an die AHV/IV/EO, welche auf der Basis ihres steuerbaren Nettoeinkommens berechnet werden.

Damit ein gültiger Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub besteht, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Mutter muss mindestens in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein (als Arbeitnehmerin oder als Selbständigerwerbende). In der Regel ist sie das sogar zum Zeitpunkt der Geburt.
  • Während der Schwangerschaft hat die Mutter mindestens 5 Monate gearbeitet.
  • Im Zeitpunkt der Geburt ist die Mutter noch Arbeitnehmerin oder selbständig erwerbstätig.

Vaterschaftsurlaub

Wer hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub?

Väter, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dafür einen Lohn bekommen bzw. beziehen, haben seit 2021 Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Es gelten dazu die folgenden Voraussetzungen:

  • Sie müssen der rechtliche Vater des Kindes sein oder innerhalb der folgenden 6 Monate der rechtliche Vater werden (z.B. durch Anerkennung).
  • Der Vater muss mindestens in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein (als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender).
  • Während der Schwangerschaft der Mutter muss der Vater während mindestens 5 Monaten gearbeitet haben.

Wie lange dauert der Vaterschaftsurlaub?

Der Vaterschaftsurlaub dauert nur zwei Wochen, bzw. 14 Tage. Auch er beträgt 80% des Lohnes, jedoch maximal 196 Franken pro Tag. Wie beim Mutterschaftsurlaub auch, dürfen einzelne Unternehmen oder Gesamtarbeitsverträge bessere Lösungen vorsehen, den gesetzlichen Anspruch aber nicht kürzen.

Anders als der Mutterschaftsurlaub ist der Vaterschaftsurlaub flexibel. Er kann am Stück oder wochen- und sogar tageweise bezogen werden. Allerdings muss der Vaterschaftsurlaub innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden.

Verlängerung von Mutterschaftsurlaub oder Vaterschaftsurlaub durch unbezahlten Urlaub

Mütter haben einen Anspruch darauf, den Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen über die 14 vorgesehenen Wochen hinaus zu verlängern. Für diese zwei zusätzlichen Wochen haben sie aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Will eine Mutter den Urlaub über diese zwei Wochen hinaus verlängern, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er ihr den zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewähren will oder nicht.

Väter hingegen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Vaterschaftsurlaub zu verlängern. Wollen sie den Urlaub verlängern, so muss ihr Arbeitgeber einverstanden sein.

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