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Schwangerschaft und Mutterschutz im Arbeitsrecht

Simon Grenacher
Mittwoch, 18. Januar 2023

Der Arbeitgeber muss während der Schwangerschaft besondere Schutzmassnahmen für die werdende Mutter und ihr Ungeborenes treffen. Auch danach während der Mutterschaft und Stillzeit geniesst die angestellte Mutter besondere Rechte.

Achtung: Eine schwangere Arbeitnehmerin ist nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Andererseits weiss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft (noch) nichts, so kann er auch nicht darauf Rücksicht nehmen und nötige Schutzmassnahmen ergreifen.

Rechte am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft

Schwangere Frauen profitieren von besonderen Rechten am Arbeitsplatz. Diese sind zur Hauptsache im Arbeitsgesetz in den Artikeln 35, 35a und 35b geregelt. Die wichtigsten Schutzmassnahmen, die Arbeitgeber ergreifen müssen, sind die folgenden:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, auch wenn der Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.
  • Schwere und gefährliche Arbeit darf nur dann von Arbeitgeber weiterverlangt werden, wenn sie kein Risiko für die Mutter und das ungeborene Kind darstellt. Dazu hat der Arbeitgeber vorgängig eine Risikoanalyse zu erstellen.
  • Beinhaltet die vertragliche Arbeit eine Gefährdung der Schwangeren, so muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmassnahmen ergreifen oder eine andere gleichwertige, aber sichere Arbeit zuweisen.
  • Arbeitet die werdende Mutter normalerweise zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens, so kann sie in den ersten 6 Monaten der Schwangerschaft verlangen, dass ihr tagsüber eine gleichwertige Arbeit zugewiesen wird. In den 8 Wochen vor der Geburt ist Nachtarbeit für schwangere Frauen ganz verboten.
  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sich schwangere Frauen tagsüber in einem separaten Raum hinlegen und ausruhen können.

Schwangere Frauen, die wegen ihrer Schwangerschaft nicht zur Arbeit erscheinen können, werden bei vollem Lohn von der Arbeit freigestellt. Dazu müssen sie allerdings – wie bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit – ein Arztzeugnis vorweisen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen, die üblicherweise nachts arbeiten (und zwar mehr als 8 Wochen vor der Geburt, da ab diesen Zeitpunkt Nachtarbeit gesetzlich verboten ist) haben Anrecht auf eine gleichwertige Arbeit tagsüber. Hat der Arbeitgeber keine solche Arbeit, so ist die schwangere Frau mit einem Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohns von der Arbeit freigestellt. Dasselbe gilt bei anstrengenden oder gefährlichen Arbeiten.

Rechte am Arbeitsplatz während der Mutterschaft und Stillzeit

Mutterschaftsurlaub: Gemäss Artikel 329f Obligationenrecht hat die angestellte Mutter einen Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Arbeitgeber darf den Mutterschaftsurlaub vertraglich verlängern, aber nicht verkürzen. Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Arbeitnehmerin 80 Prozent ihres früheren Einkommens, der Arbeitgeber darf selbstverständlich die fehlenden 20 Prozent «aus dem eigenen Sack» beisteuern, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Kommt die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschaftsurlaub zur Arbeit zurück, so hat sie das Recht, bestimmte organisatorische Vorkehrungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu verlangen, die es ihr ermöglichen, ihr Kind zu stillen. Das sind im Einzelnen:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, auch wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
  • Der Arbeitgeber muss die nötige Zeit zum Stillen und Abpumpen der Milch zur Verfügung stellen. Diese Zeit gilt dann als Arbeitszeit und nicht etwa als Pausen.
  • Auf Verlangen kann die angestellte Mutter von schweren und gefährlichen Arbeiten befreit werden.

Die Schutzmassnahmen gelten so lange, wie die Mutter ihr Kind stillt. Danach gilt sie wieder als «normale» Arbeitnehmerin.

Kündigung während der Schwangerschaft und Mutterschaft

Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und während den ersten 16 Wochen nach der Geburt das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (Artikel 336c Absatz 1 lit.c). Wird eine Kündigung trotzdem ausgesprochen, so ist sie nichtig (Artikel 336c Absatz 2). Dieser Kündigungsschutz schwangerer und stillender Mütter gilt allerdings nicht während der Probezeit.

Eine fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags gemäss Artikel 337 Obligationenrecht ist – bei den strengen Voraussetzungen – nach wie vor möglich.

Im Gegensatz zum Arbeitgeber darf die schwangere Arbeitnehmerin oder die stillende Mutter ihren Arbeitsvertrag jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen.

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