Die gesetzlichen Grundlagen für den Mutterschaftsurlaub und den Vaterschaftsurlaub finden sich im Obligationenrecht (Artikel 329f und 329g). Der Vaterschaftsurlaub ist noch relativ jung, er wurde erst auf den 1. Januar 2021 nach einer Volksabstimmung eingeführt.
Schwangere und Mütter nach der Geburt sind vom Gesetz speziell geschützt. So darf ihnen beispielsweise während der Schwangerschaft und bis und mit 16 Wochen nach der Geburt (also 2 Wochen über den Mutterschaftsurlaub hinaus) nicht gekündigt werden (Artikel 336c Absatz 1 lit.c Obligationenrecht).
Der Mutterschaftsurlaub dauert in der Schweiz 14 Wochen (bzw. 98 Tage). Während dieser Zeit erhält die Mutter 80% ihres Lohnes, maximal jedoch 196 Franken pro Tag. Das entspricht einem Bruttomonatslohn von 7’350 Franken.
Kantonale Regelungen, Personalreglemente in einzelnen Firmen oder auch Gesamtarbeitsverträge dürfen grosszügigere Lösungen vorsehen. Den minimalen gesetzlichen Anspruch von oben dürfen sie aber nicht reduzieren.
Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Muss das Neugeborene nach der Geburt für mindestens drei Wochen im Spital bleiben, so verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um maximal 56 Tage. Allerdings auch nur dann, wenn die Mutter nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder erwerbstätig ist.
Beginnt die Mutter mit ihrer Arbeit wieder, bevor die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub verstrichen sind, so verfällt der restliche Anspruch. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt ist es der Mutter ganz untersagt, wieder zur arbeiten.
Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub haben alle Arbeitnehmerinnen. Obwohl der Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub im Arbeitsrecht in OR geregelt ist, haben auch selbständigerwerbende Mütter Anspruch auf den Mutterschaftslaub. Denn auch sie leisten ihre Beiträge an die AHV/IV/EO, welche auf der Basis ihres steuerbaren Nettoeinkommens berechnet werden.
Damit ein gültiger Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub besteht, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Väter, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dafür einen Lohn bekommen bzw. beziehen, haben seit 2021 Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Es gelten dazu die folgenden Voraussetzungen:
Der Vaterschaftsurlaub dauert nur zwei Wochen, bzw. 14 Tage. Auch er beträgt 80% des Lohnes, jedoch maximal 196 Franken pro Tag. Wie beim Mutterschaftsurlaub auch, dürfen einzelne Unternehmen oder Gesamtarbeitsverträge bessere Lösungen vorsehen, den gesetzlichen Anspruch aber nicht kürzen.
Anders als der Mutterschaftsurlaub ist der Vaterschaftsurlaub flexibel. Er kann am Stück oder wochen- und sogar tageweise bezogen werden. Allerdings muss der Vaterschaftsurlaub innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt bezogen werden.
Mütter haben einen Anspruch darauf, den Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen über die 14 vorgesehenen Wochen hinaus zu verlängern. Für diese zwei zusätzlichen Wochen haben sie aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Will eine Mutter den Urlaub über diese zwei Wochen hinaus verlängern, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er ihr den zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewähren will oder nicht.
Väter hingegen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Vaterschaftsurlaub zu verlängern. Wollen sie den Urlaub verlängern, so muss ihr Arbeitgeber einverstanden sein.
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in der Rubrik Arbeitsrecht