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Vergütung an Feiertagen in der Schweiz: Verpflichtung zur Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

Simon Grenacher
Dienstag, 10. Dezember 2024

Einleitung

In der Schweiz gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen und kantonalen Feiertagen, die die Arbeitswelt beeinflussen. Für Unternehmen stellt sich oft die Frage, wie sie mit der Lohnfortzahlung an diesen Tagen umgehen sollen.

Dieser Beitrag richtet sich speziell an Schweizer Unternehmen und gibt einen Überblick über die Regelungen zur Lohnfortzahlung an Feiertagen. Zudem werden häufige Fragen zu bezahlten Feiertagen, deren Berechnung und Handhabung in der Schweiz beantwortet.

Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage

Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Das bedeutet, dass an diesen Tagen grundsätzlich ein Arbeitsverbot besteht, ähnlich wie an Sonntagen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie für ihre Mitarbeitenden eine entsprechende Ersatzruhezeit einplanen müssen, falls an diesen Tagen doch gearbeitet wird. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG haben nur Arbeitnehmende, welche vorübergehende Sonntagsarbeit leisten, Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. Die Definition der vorübergehenden und der dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Sonntagsarbeit ist daher entscheidend für die Tatsache, ob ein Lohnzuschlag geschuldet ist. In jedem Fall sind Arbeitnehmende, die Sonntagsarbeit leisten, eine Ersatzruhe zu gewähren.

Verteilung des Lohns und des Sonntagszuschlags

Ausfall der Arbeitsleistung an Feiertagen

Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so sind Mitarbeitende von ihrer Arbeitspflicht laut Arbeitsgesetz entbunden und haben dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sollte der Feiertag in die reguläre Ruhezeit der Mitarbeitenden fallen, wie beispielsweise ein Wochenende, so entfällt der Anspruch auf eine zusätzliche Ruhezeit.

Am 1. August, dem Bundesfeiertag, gilt Folgendes: Das Obligationenrecht und das Arbeitsgesetz regeln nicht die Pflicht zur Lohnzahlung an arbeitsfreien kantonalen Feiertagen.

Normalerweise wird bei Arbeitnehmenden, die auf Jahres-, Monats- oder Wochenbasis bezahlt werden, der Lohn ohne Abzüge fortgezahlt, da ihr Lohn unabhängig von arbeitsfreien Tagen gezahlt wird.

Für Arbeitnehmende, die auf Tages-, Stunden- oder Akkordbasis bezahlt werden, kommt es darauf an, was in den individuellen, Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen festgelegt ist. Falls solche Verträge fehlen, was oft der Fall ist, richtet man sich nach der örtlichen Üblichkeit. Wenn auch keine übliche Praxis vorhanden oder nachweisbar ist, steht dem Arbeitnehmenden kein Lohn zu. In diesem Fall liegt auch kein Annahmeverzug des Arbeitgebenden vor, der einen Anspruch auf Lohn begründen würde.

Wie viele Feiertage werden bezahlt?

Die Anzahl der bezahlten Feiertage variiert je nach Kanton. Der einzige landesweit garantierte bezahlte Feiertag ist der 1. August, der Schweizer Nationalfeiertag. Darüber hinaus haben die Kantone die Freiheit, weitere Feiertage zu bestimmen, die in der Regel ebenfalls bezahlt sind. Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können.

Der Arbeitgebende ist lediglich verpflichtet, an diesen acht zusätzlichen Feiertagen freizugeben. In einigen Kantonen gewähren viele Arbeitgebende jedoch zusätzliche Feiertage, zum Beispiel aufgrund von Fasnacht oder Geburtstagen von Schutzpatronen von Städten.

Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht für diese nicht anerkannten Feiertage nicht. Viele Arbeitgebende zahlen jedoch trotzdem den normalen Lohn.

Verteilung der Feiertage und Freitage in der Schweiz

Feiertage während der Ferien

Viele Feiertage fallen in die Ferienzeit der Mitarbeitenden. In diesen Fällen zählen die Feiertage nicht als Ferientage und müssen den Mitarbeitenden zusätzlich gewährt werden.

Ihr Unternehmen sollte darauf achten, dass Ihren Mitarbeitenden mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr gewährt werden, wie es im Obligationenrecht vorgeschrieben ist. 

Wie werden Feiertage berechnet?

Feiertage werden in der Regel als volle Arbeitstage berechnet. Der Grundsatz besagt, dass wenn Arbeitnehmende einen Feiertag während einer regulären Arbeitswoche haben, sie einen normalen Lohn erhalten, ohne dass ihnen dieser Tag von den Ferientagen abgezogen wird. Zwingende Lohnzahlung besteht jedoch nur für den 1. August.

Fällt der Feiertag auf einen freien Tag des Arbeitnehmenden, besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Vergleich der Lohnfortzahlung an Feiertagen und normalen Arbeitstagen

Nicht anerkannte Feiertage

Der 1. August ist der einzige landesweit anerkannte Feiertag in der Schweiz. Neben diesem können die Kantone bis zu 8 zusätzliche Feiertage festlegen, die wie Sonntage behandelt werden. Diese kantonalen Feiertage unterscheiden sich je nach Kanton, besonders zwischen katholischen und reformierten Gebieten, wobei katholische Kantone tendenziell mehr Feiertage haben.

Zusätzlich gibt es in einigen Kantonen weitere inoffizielle Feiertage, die keine gesetzliche Anerkennung haben. An diesen Tagen sind Arbeitgebende nicht verpflichtet, ihren Angestellten frei zu geben oder Lohn zu zahlen, wenn diese nicht arbeiten.

Es besteht kein genereller Anspruch auf bezahlte Freistellung an diesen Tagen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Wie werden Feiertage in der Stundenabrechnung behandelt?

Am 1. August werden Stundenlohnempfänger normal bezahlt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende für die Stunden, die sie normalerweise gearbeitet hätten, bezahlt werden.

Einige Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen können jedoch spezifische Regelungen enthalten, die hiervon abweichen.

Besondere Feiertage 

Wird der 1. Mai bezahlt?

Der 1. Mai, der Tag der Arbeit, ist nicht in allen Kantonen der Schweiz ein gesetzlicher Feiertag. In Kantonen, in denen der 1. Mai als Feiertag anerkannt ist, ist er ein bezahlter Feiertag.

1 Mai anerkannt nach Kantonen

Ist Ostermontag ein bezahlter Feiertag?

Ja, der Ostermontag ist in den meisten Kantonen der Schweiz ein gesetzlicher Feiertag und wird somit bezahlt. Die genauen Regelungen können jedoch je nach kantonalem Recht leicht variieren, weshalb es für Ihr Unternehmen wichtig ist, die spezifischen Bestimmungen Ihres Kantons zu kennen.

Fazit

Die Regelungen zur Lohnfortzahlung an Feiertagen in der Schweiz sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Kanton, in dem das Unternehmen ansässig ist, sowie die individuellen Arbeitsverträge.

Für Ihr Schweizer Unternehmen ist es daher wichtig, sich gut über die geltenden Bestimmungen zu informieren und klare Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitenden zu treffen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten kennen und Missverständnisse vermieden werden.

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