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Was Sie als Arbeitgeber über die Höchstarbeitszeit wissen müssen

Simon Grenacher
Mittwoch, 16. November 2022

Vertragliche vs. gesetzliche Höchstarbeitszeit

In der Praxis kennen wir zwei Höchstarbeitszeiten:

Vertragliche Höchstarbeitszeit: Im Arbeitsvertrag regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zeit, welche gearbeitet werden muss. Meist wird dies in Anzahl Wochenstunden vereinbart. So heisst es dann beispielsweise: «Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer arbeitet 42 Stunden pro Woche». Da es sich beim Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht klar um einen Vertrag «Zeit gegen Geld» handelt, ist die vertragliche Arbeitszeit gleichzeitig auch die wichtigste Vertragspflicht des Arbeitnehmers.

Gesetzliche Höchstarbeitszeit: Neben der vertraglichen gibt es die gesetzliche Höchstarbeitszeit. Dabei handelt es sich um die maximale Arbeitszeit pro Woche, die ein Arbeitnehmender in der Schweiz legal arbeiten darf. Das Motiv des Gesetzgebers für eine gesetzliche Höchstarbeitszeit ist der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Sie sollen auf diese Weise vor Ausbeutung geschützt werden. In der Schweiz beträgt die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes 45 Stunden pro Woche in industriellen Betrieben, beim Büropersonal, für technische und andere Angestellte und für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. 50 Stunden pro Woche beträgt sie in allen anderen Branchen und Unternehmen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen. So beispielsweise auch in einem Privatspital.

Die Unterscheidung zwischen gesetzlicher und vertraglicher Höchstarbeitszeit ist aus den folgenden Gründen praktisch wichtig:

  • Die vertragliche Arbeitszeit (und damit auch die Höchstarbeitszeit) darf von den Parteien grundsätzlich beliebig festgelegt werden. Logischerweise darf sie zwar nicht höher als die gesetzliche Höchstarbeitszeit sein, sie darf aber geringer - sogar massiv geringer sein. Ein Arbeitsvertrag mit beispielsweise 20 Wochenstunden bei 100% Gehalt wäre somit absolut legal. So etwas wie eine «Minimalarbeitszeit» – weder vertraglich noch gesetzlich – gibt es also nicht.
  • Arbeitet der Arbeitnehmende länger als seine vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit (von z.B. 42 Stunden/Woche), aber nicht länger als die gesetzliche Höchstarbeitszeit, so sprechen wir von Überstunden. Im Prinzip muss der Arbeitgeber Überstunden durch Freizeit oder Geld kompensieren. Im Arbeitsvertrag können die Parteien aber gültig auf einen solchen Ausgleich verzichten.
  • Arbeitet der Arbeitnehmende länger als die für ihn gültige gesetzliche Höchstarbeitszeit (von 45 bzw. 50 Stunden/Woche), so sprechen wir von Überzeit. Die Kompensation von Überzeit darf im Arbeitsvertrag nicht wegbedungen werden, d.h. sie muss in jedem Fall in Form von Freizeit oder Geld ausgeglichen werden.

Mit unterschiedlichen Pensen, mit Wochen mit und ohne Feiertage und mit zahlreichen anderen beeinflussenden Parametern ist die korrekte Berechnung von Überstunden und Überzeiten nicht immer einfach. Hier kann der Überstundenrechner des Instituts für Rechtsberatung GmbH helfen.

Geltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit gilt nicht absolut. Es gibt davon Ausnahmen.

Erhöhung der gesetzliche Höchstarbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann nur durch eine gesetzliche Verordnung oder eine Bewilligung des SECO erhöht werden. Eine solche Erhöhung ist nur zeitweise möglich und ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 Arbeitsgesetz). In der Praxis kommt dieser Fall selten vor.

(Zeitweise) Überschreitung der gesetzliche Höchstarbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf von einzelnen Betrieben in den folgenden Fällen in Eigenverantwortung überschritten werden;

  • Wenn ausserordentlich viel Arbeit anfällt oder die Arbeit dringlich ist.
  • In Betrieben, welche Inventur, Rechnungsabschlüsse oder Liquidationsarbeiten machen müssen.
  • Zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, sofern sich diese nicht anders als durch eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit lösen lassen.

Die so entstehende Überzeit darf dabei pro Tag zwei Stunden nicht überschreiten. Sie darf ausserdem im Kalenderjahr insgesamt zu nicht mehr als 170 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Std.) bzw. 140 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Std.) Überzeit führen.

Grenzen einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit

Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen muss sich die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit an alle anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen halten:

  • Einschränkungen der Arbeitszeiten wie das Verbot der Nacharbeit oder Sonntagsarbeit (dazu gehören alle gesetzlichen Feiertage) gelten nach wie vor. Somit darf keine Überzeit während der Nacht oder an einem Feiertag angeordnet werden.
  • Enthält eine Arbeitswoche einen gesetzlichen Feiertag (z.B. den Ostermontag), so reduziert sich die gesetzliche Höchstarbeitszeit in dieser Woche anteilsmässig. D.h. sie beträgt in dieser Woche dann nur 36 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden).
  • Auch alle anderen Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz gemäss Arbeitsgesetz dürfen nicht verletzt werden: Ruhezeiten, Pausenregelung, Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmer, schwangere Frau und stillende Mütter oder für Arbeitnehmende mit Familienpflichten.

Tägliche Höchstarbeitszeit

Das Gesetz definiert in Artikel 9 Arbeitsgesetz eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Daneben gilt auch eine tägliche Höchstarbeitszeit.

Die tägliche Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. Ausnahme: an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Die Arbeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr ist Abendarbeit. Beide sind bewilligungsfrei.

Die tägliche Arbeitszeit hat sich an diese Grenzen zu halten und muss in der Regel in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen. Wichtigste Ausnahme: Die Grenzen können um eine Stunde verschoben werden, also von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr resp. von 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Nachtarbeit und die Arbeit an Sonntagen ist verboten, soweit nicht Ausnahmebestimmungen bestehen oder aber eine Bewilligung vorliegt.

Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Sie darf aber einmal in der Woche auf acht Stunden verkürzt werden. Für bestimmte Branchen beträgt die tägliche Ruhezeit nur neun Stunden. Zudem sind ausreichend Pausen zu gewähren. Minimal ist an einem Arbeitstag von sieben oder mehr Stunden eine halbe Stunde Pause einzuplanen und bei einem Arbeitstag von neun oder mehr Stunden eine ganze Stunde. Pausen gelten übrigens in der Regel nicht als Arbeitszeit.

Exkurs: Normalarbeitszeit

Von der Höchstarbeitszeit verschieden ist die Normalarbeitszeit. Sie ist die durchschnittliche Arbeitszeit, welche statistisch über alle Unternehmen geleistet wird. Sie ist logischerweise kürzer als die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit. Die Normalarbeitszeit sank in der Schweiz von über 45 Stunden im Jahr 1973 auf heute unter 42 Stunden. Bei der Normalarbeitszeit handelt es sich also um einen statistischen Wert und nicht um eine gesetzliche oder vertragliche Grösse.

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