Pikettdienst ist bei vielen Dienstleistern in den verschiedensten Branchen ein durchaus bekanntes Thema. So etwa im Gesundheitswesen, in der Energiewirtschaft, in der IT und in vielen anderen Sektoren der Wirtschaft auch.
Das Gesetz regelt den Pikettdienst – als besondere Form der Arbeitszeit – in den Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.
Pikettdienst ist Bereitschaftsdienst. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert den Pikettdienst wie folgt:
«Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.»
Haben Angestellte also Pikettdienst, so müssen sie bereit sein, neben ihrer normalen Arbeitszeit einzuspringen. Oft geht es um die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen oder Kontrollgänge.
Arbeitnehmende dürfen nur dann zum Pikettdienst verpflichtet werden, wenn sie dem vertraglich zugestimmt haben. Es gibt also keine gesetzliche «Pikettpflicht».
Davon klar zu unterscheiden ist die Arbeit auf Abruf. Bei der Arbeit auf Abruf geht es nicht um den Einsatz in unvorhersehbaren Ausnahmesituationen, sondern um ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitszeiten nicht fix sind, sondern jeweils spontan zwischen Arbeitgeber und Angestellten vereinbart werden. Dies kommt immer wieder mal bei Gastrobetrieben oder etwa im Detailhandel vor. Arbeitnehmende auf Abruf werden nur dann zur Arbeit gerufen, wenn viele Gäste bzw. viele Kunden da sind oder in Kürze erwartet werden.
Typische Pikettdienste können sein:
Die Frage der Entschädigung wird im Arbeitsgesetz nicht ausdrücklich behandelt, da diese im Wesentlichen privates Arbeitsrecht tangiert. Das Bundesgericht hat allerdings entschieden, dass die Bereitschaftszeit, d.h. die Zeit, in der sich der Arbeitnehmende für allfällige Arbeitseinsätze bereithalten muss (also der Pikettdienst), zu entschädigen ist.
Die Höhe der Entschädigung muss jedoch nicht zwingend dem Lohn für die Haupttätigkeit entsprechen. Sie kann in einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmenden oder in einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt sein. Die Entschädigung für den Pikettdienst kann auch bereits im Lohn für die Hauptleistung eingeschlossen sein.
Unter Arbeitszeit versteht das Gesetz: «Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Artikel 13 Abs.1 VO1 ArbG). Das trifft grundsätzlich auf den Pikettdienst zu.
Artikel 15 VO1 ArbG präzisiert alsdann:
Müssen Pikettdienste in der Nacht, am Sonntag oder an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, so ist eine Bewilligung für den etwaigen Arbeitseinsatz einzuholen (Art. 16, 17, 18, 19, 20a Arbeitsgesetz).
Werden Arbeitnehmende in der Nacht oder am Sonntag/Feiertag zu einem Piketteinsatz gerufen, haben sie ausserdem Anrecht auf den gesetzlich bzw. vertraglich vorgesehenen Lohn- und Zeitzuschlag, wie wenn sie normal und regulär an einem dieser Tage gearbeitet hätten.
Für die Einsatzplanung des Pikettdienstes ist ein Zeitraum von vier Wochen massgebend. In dieser Zeit darf der Arbeitnehmende an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein. Die Anzahl möglicher Einsätze während dieser Tage ist nicht begrenzt. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes müssen zwei Wochen ohne Pikettdienst folgen. Der Arbeitnehmende darf während dieser Zeit nicht mehr für den Pikettdienst aufgeboten werden, auch wenn es während des letzten Pikettdienstes zu keinem Einsatz gekommen ist. Diese zwei Wochen ohne Pikettdienst müssen daher in der vierwöchigen Einsatzplanung nicht zwingend eingeschlossen sein, sondern können auch direkt daran anschliessen.
Es gilt folgende Ausnahme: Der Arbeitnehmende darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmenden: Gemäss Artikel 48 Arbeitsgesetz haben Arbeitnehmende ein Mitwirkungsrecht bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne. Deshalb sind die Arbeitnehmenden bei der Planung für die im Betrieb massgeblichen Arbeitszeiten, wie Rahmeneinsatzzeiten, Pikettdienst, Einsatzpläne, bewilligte Stundenpläne und deren Änderungen beizuziehen. Allerdings müssen auch gemeinsam mit den Arbeitnehmenden erstellte Arbeitspläne den rechtlichen Rahmenbestimmungen entsprechen. Die Arbeitspläne sind möglichst frühzeitig zu kommunizieren, in der Regel spätestens zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten. Ohne zwingenden Grund darf diese Frist nicht unterschritten werden.
Die Dauer der täglichen Ruhezeit von elf Stunden (Art. 15a Abs. 1 Arbeitsgesetz) ist einzuhalten, darf im Rahmen des Pikettdienstes aber durch Einsätze unterbrochen werden. Wird wegen der Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht, so muss die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.
Während seiner Ferien darf ein Mitarbeitender selbstverständlich nicht für den Pikettdienst eingeteilt werden. Diese würde den Erholungszweck der Ferien vereiteln und ist daher illegal.
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in der Rubrik Arbeitsrecht