Die Ferienplanung in Unternehmen bietet nicht selten Anlass für Streitereien. Auf Seiten der Mitarbeitenden möchte jeder seine individuellen Ferienwünsche durchsetzen und auf Seiten des Arbeitgebers gilt es den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es prallen also zahlreiche und unterschiedliche Interesse aufeinander, die alle irgendwie unter einen Hut gebracht werden wollen.
Doch, das muss nicht sein. So sehen das Arbeitsrecht und die Praxis eine Reihe von Regeln und Usanzen vor, die die Verantwortlichkeiten klar regeln und gleichzeitig eine Prioritätenreihenfolge bei der Wahrung der unterschiedlichen Interessen vorsehen.
Arbeitnehmende in der Schweiz haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf 4 Wochen bezahlte Ferien. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der gesetzliche Ferienanspruch gemäss Artikel 329a Obligationenrecht sogar 5 Wochen.
Neben dem gesetzlich verankerten Anspruch auf bezahlte Ferien obliegt die Festlegung des Ferienzeitpunkts, und damit die eigentliche Ferienplanung, hingegen dem Arbeitgeber. Er «bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs oder Haushalts vereinbar ist» sagt Artikel 329c Absatz 2 OR wortwörtlich.
Damit ist klar, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen dafür besorgt sein muss und gleichzeitig auch dazu verpflichtet ist, dass eine rechtzeitige Ferienplanung stattfindet, dass diese entsprechend dokumentiert und für alle einsehbar ist und, dass die dafür geltenden Regeln eingehalten werden.
In seiner Verantwortung agiert er auch als «Schiedsrichter» in den Fällen, wo im Rahmen von Ermessensspielraum unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen. Wie z.B. im Fall zweier Arbeitnehmender, die sich gegenseitig vertreten, aber zum gleichen Zeitpunkt in die Ferien gehen wollen.
Auch wenn die Ferienplanung Sache des Arbeitgebers ist, so muss er sich dabei doch an einige Regeln halten:
Gelegentlich kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten bereits bewilligte Ferien wieder streichen und auf später verschieben wollen. Ist das erlaubt?
Auf einen Nenner gebracht: Arbeitnehmende können sich in aller Regel auf die vom Arbeitgeber bewilligten Ferien verlassen. Es muss schon eine ausserordentliche und für das Unternehmen fast «bedrohliche» Situation entstehen, damit genehmigte Ferien legal abgeblasen werden dürfen. Entsteht dabei ein Schaden für den Arbeitnehmenden, so ist dieser von Arbeitgeber vollumfänglich zu ersetzen.
Deutlich häufiger kommt es vor, dass Arbeitnehmende während ihrer Ferien krank werden oder einen Unfall erleiden.
Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmenden. Durch eine Krankheit oder einen Unfall wird dieser Erholungszweck verunmöglicht oder mindestens massiv erschwert. Mit der Konsequenz, dass Ferientage in Krankheit oder Unfall vom Arbeitnehmenden nachgeholt werden können. Kommt weiter hinzu, dass der Arbeitgeber für diese Fälle auch versichert ist. Bei Unfall sogar obligatorisch mittels einer Unfallversicherung und bei Krankheit meist auch mittels einer Krankentaggeldversicherung.
Natürlich müssen die Krankheit oder der Unfall so gravierend sein, dass der Erholungszweck tatsächlich vereitelt wird. Wer während seiner Ferien ein/zwei Tage lang einen Schnupfen hat, auf den trifft dies selbstverständlich nicht zu.
Planen Sie Ferien in Ihrem Unternehmen rechtzeitig und vorausschauend. Überlegen Sie im Vorfeld, wann arbeitsintensive Zeiten auf alle zukommen. Soll es Betriebsferien geben? Um Streit vorzubeugen, setzen Sie sich mit Ihren Mitarbeitern zusammen. Nehmen Sie zunächst alle Urlaubswünsche auf und überlegen Sie dann gemeinsam, wie diese umsetzbar sind.
Legen Sie hierbei ein Augenmerk auf die Zeiten, die besonders beliebt sind, wie Brückentage, Schulferien oder Weihnachten. Die Urlaubsplanung für diese Tage sollte sensibel vorgenommen werden. Eine Möglichkeit es ist, zu rotieren und abwechselnd freizugeben. So fühlt sich niemand benachteiligt.
Steht die Planung, so erfassen sie diese mit grossem Vorteil direkt in Ihrer Zeiterfassungssoftware, z.B. in proles. So ist die Software dazu in der Lage, für jeden Mitarbeitenden individuell aber auch für das ganze Unternehmen übergreifend die IST- und SOLL-Zeiten auszuwerten, freie Kapazitäten zu ermitteln, die Ferientage sauber abzurechnen und über einen integrierten Kalender allen aufzuzeigen, wer wann in den Ferien weilt. Einfacher und transparenter können Sie die Ferienplanung in Ihrem Unternehmen nicht mehr bewerkstelligen.
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in der Rubrik Arbeitsrecht