Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 18.
Der Arbeitnehmende hat zwar Anspruch auf bezahlte Ferien, den Zeitpunkt der Ferien bestimmt aber der Arbeitgeber (Artikel 329c Absatz 2 Obligationenrecht). Absatz 1 von OR 329c besagt allerdings auch, dass die Ferien «in der Regel» im betreffenden Dienstjahr zu nehmen und, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend genehmigt werden müssen.
Darauf folgt, dass Feriensaldi (positive und negative) auch auf das neue Jahr übertragen werden können. Besonders dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden die Ferien (hinsichtlich Zeitpunkt und Länge) mehr oder weniger «diktiert» hat.
Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden hingegen bei der Ferienplanung völlig freie Hand und dieser häuft von Jahr zu Jahr positive Feriensaldi an, so sollte er eingreifen und den Mitarbeitenden in die «Zwangsferien» schicken.
Weiter ist zu beachten, dass auch Ferien nach Ablauf von 5 Jahren verjähren.
Letztendlich regelt der Gesetzgeber positive Feriensaldi nicht eindeutig, so dass es im ureigenen Interesse des Arbeitgebers liegt, diese nicht ausufern zu lassen. Da auch bei der Ferienwahl das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt, wird dieser im Zweifel allerdings für die Inanspruchnahme von Ferien zur Verantwortung gezogen werden.
Dasselbe gilt auch bei negativen Feriensaldi, d.h. der Mitarbeitende hat mehr Ferien bezogen, als im zustanden. Auch hier liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass der Saldo möglichst rasch wieder ausgeglichen wird.
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Dabei muss er sich jedoch an zwei gesetzliche Grundregeln halten, welche den Erholungszweck der Ferien sicherstellen sollen (Artikel 329c Absatz 1 Obligationenrecht):
Verletzt der Arbeitgeber eine dieser beiden Grundregeln, so kann ihn der Arbeitnehmende darauf behaften. D.h. er wird seinen Anspruch auf zwei zusammenhängende Ferienwochen durchsetzen können. Ausnahmsweise wird der Arbeitnehmende damit einverstanden sein müssen, in einem Jahr beispielsweise nur 3, statt der 4 Ferienwochen nehmen zu können. Im Folgejahr sollte er aber dann dafür seine kompletten Ferien plus die Woche von Vorjahr (somit 5 Wochen) nehmen dürfen.
Ist der Arbeitnehmende aus anderen Gründen mit der Ferienplanung des Arbeitgebers nicht einverstanden, so hat er allerdings kaum rechtliche Möglichkeiten. Das Gesetz sagt in Artikel 329c Absatz 2 zwar, dass «auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist», allerdings nur, solange diese mit den Interessen des Unternehmens vereinbar sind. D.h. der Gesetzgeber priorisiert die Betriebsinteresse höher als diejenigen des Arbeitnehmenden.
Selbstverständlich sollen Arbeitgeber und Mitarbeitende sich in der Praxis über die Ferienplanung frühzeitig austauschen und akzeptable Lösungen für beide Seiten finden. Das führt dann regelmässig auch dazu, dass z.B. Mitarbeitende mit schulpflichtigen Kindern ihre Ferien auch in dieser Zeit sollen nehmen können, oder, dass z.B. ein begeisterter Wintersportler wenigstens einen Teil seiner Ferien dann soll nehmen können, wenn er auch seinen Sport ausüben kann, also im Winter.
JA, das können sie. Gemäss Artikel 128 Ziffer 3 und Artikel 341 Absatz 2 Obligationenrecht verjähren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren. Weiter bestimmt Artikel 129 Obligationenrecht, dass die Verjährungsfristen auch nicht vertraglich geändert werden dürfen.
Somit wäre z.B. eine Bestimmung im Arbeitsvertag oder in einem allgemein gültigen Betriebsreglement, wonach nicht bezogene Ferien früher als in 5 Jahren verfallen, ungültig. Auch wenn der Arbeitnehmende damit einverstanden war.
Selbstverständlich ist in der Praxis darauf zu achten, dass die Ferien, die der Erholung dienen, auch zeitnah vom Mitarbeitenden genommen werden und sich nicht über Jahre hinweg aufstauen. Damit sollte sich dann die Frage der Verjährung praktisch gar nie stellen.
Grundsätzlich JA. So bestimmt Artikel 329d Absatz 1 Obligationenrecht, dass der Arbeitgeber während der Ferien den ganzen Lohn und «eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn» entrichten muss.
Bei den Zulagen gilt zusätzlich das sogenannte «Lebensstandardprinzip». D.h. der Arbeitnehmende soll während seiner Ferien so gestellt sein, wie wenn er normal gearbeitet hätte.
Handelt es sich bei der Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil, so ist dieser auch während der Ferien zu bezahlen. Das trifft insbesondere auf Kinderzulagen, Familienzulagen und Alterszulagen zu. Aber auch auf Nachtzulagen, Zulagen für Sonntagsarbeit, Schichtzulagen etc. Ebenfalls trifft dies auf schwankende Lohnbestandteile wie Provisionen und Umsatzbeteiligungen zu.
Andererseits hat der Arbeitnehmende keinen Anspruch auf die Bezahlung von Spesen (auch von Pauschalspesen) während seiner Ferien, da ihm in dieser Zeit auch keine Auslagen entstanden sind.
NEIN, das dürfen sie nicht.
So sagt Artikel 329d Absatz 2 Obligationenrecht klar, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Dies würde dem Erholungszweck der Ferien zuwiderlaufen und das will der Gesetzgeber verhindern.
Dieses sogenannte «Ferien-Abgeltungsverbot» ist zwingend und darf weder zuungunsten des Arbeitnehmenden noch zuungunsten des Arbeitgebers vertraglich aufgeweicht oder ganz umgangen werden.
Allerdings gibt es eine praktisch relevante Ausnahme: Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt und kann der Arbeitnehmende bis zum Ende seiner Arbeitszeit nicht mehr (alle) Ferien in natura beziehen (z.B. wegen Kompensation von Überzeit, wegen Krankheit oder Unfall etc.), so müssen die nicht bezogenen Ferien vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden.
Anfang November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 17 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 17):
Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):
Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):
Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht