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Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11

Simon Grenacher
Donnerstag, 17. Juni 2021

Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 11.

  • Verjähren Ansprüche auf Überstundenvergütung?
  • Kann ein Überstundenguthaben nachträglich eingefordert werden?
  • Was muss ein Arbeitnehmender bei Überstunden beweisen können?
  • Was muss der Arbeitgeber bei Überstunden beweisen können?
  • Wer hat Anspruch auf Überzeitentschädigung?

Verjähren Ansprüche auf Überstundenvergütung?

JA, Ansprüche auf eine Vergütung von ordnungsgemäss geleisteten Überstunden verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht nach 5 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Artikel 130 Absatz 1 OR). Fällig ist die Forderung naturgemäss bereits dann, wenn die Überstunden geleistet wurden. Praktisch heisst dies, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren unmittelbar nach der Leistung der Überstunden auch beginnt.

Kann ein Überstundenguthaben nachträglich eingefordert werden?

Erbringt eine Arbeitnehmender ordnungsgemäss Überstunden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% oder eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer (Artikel 321c Absatz 3 und 2 Obligationenrecht). Ordnungsgemäss erbringt er die Überstunden dann, wenn ihre Leistung vom Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet wurde.

Nach Leistung seiner Überstunden muss der Arbeitnehmende die Kompensation seines Überstundenguthabens in Geld oder Freizeit nicht sofort verlangen.

Er hat darf das Überstundenguthaben auch noch später einfordern. Nach längstens 5 Jahren verjährt die Forderung gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht allerdings.

Sie «darf» auch danach noch eingefordert werden, muss aber vom Arbeitgeber aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr erfüllt werden. Bezahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig einen Lohnzuschlag für Überstunden, die älter als 5 Jahre waren, so kann er die Zahlung später nicht mehr zurückfordern, da Überstundenansprüche zwar verjähren, aber nicht verfallen (Lesen Sie dazu auch «Können Überstunden verfallen?»).

Was muss ein Arbeitnehmender bei Überstunden beweisen können?

Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.

Zurück zur Ausgangsfrage.

Hat der Arbeitnehmende Überstunden geleistet und will er dafür entschädigt werden (mit Lohnzuschlag oder Freizeit), so muss er beweisen, dass die Überstundenarbeit vom Arbeitgeber angeordnet wurde.

Die «Anordnung» muss in der Regel ausdrücklich erfolgen. In Ausnahmen kann sie aber auch stillschweigend geschehen. Wenn z.B. ein Supportmitarbeiter eine dringende Kundenanfrage fertig löst, obwohl er dazu Überstundenarbeit leisten muss, so gilt diese Mehrarbeitszeit als indirekt angeordnet. Dies, weil der Arbeitgeber – wenn er davon gewusst hätte – die Anordnung mit grosser Sicherheit auch selbst so erteilt hätte. 

Was muss der Arbeitgeber bei Überstunden beweisen können?

Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.

Zurück zur Ausgangsfrage.

Gemäss Artikel 321c Obligationenrecht kann der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Der Arbeitgeber muss allerdings beweisen, dass

  • Die Leistung von Überstundenarbeit betrieblich notwendig ist;
  • Der Mitarbeitende zur Leistung der Überstunden imstande ist;
  • Dem Mitarbeitenden die Leistung der Überstunden «nach Treu und Glauben» auch zugemutet werden dürfen.

Wer hat Anspruch auf Überzeitentschädigung?

Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.

Zurück zur Ausgangsfrage.

Wer Überzeit arbeitet, der überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Stunden pro Woche (Artikel 9 Arbeitsgesetz).

Damit diese Bestimmung allerdings zum Tragen kommt, muss es sich um einen Arbeitnehmenden handeln, der dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Das trifft nämlich nicht für alle Arbeitnehmenden zu.

Gemäss Artikel 3 lit. d Arbeitsgesetz gilt das Gesetz für «Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben» nämlich nicht. Ergo können sie keine Überzeit arbeiten und haben somit auch keinen Anspruch auf eine Überzeitentschädigung.

Praktisch heisst dies, dass sicher alle Geschäftsführer und Bereichsleiter mit Budget- und Führungsverantwortung unter diese Ausnahme fallen.

Allerdings genügt es auch nicht, wenn in einem Arbeitsvertrag z.B. für einen Teamleiter (der keine höhere leitende Tätigkeit ausübt) ausdrücklich festgehalten würde, dass er nicht unter das Arbeitsgesetz und somit unter die Höchstarbeitszeit fällt. Eine solche Regelung wäre illegal und würde von einem Richter im Streitfall für ungültig erklärt werden.

Rückblick Teil 10

Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):

  • Kann der Arbeitnehmende zur Kompensation von Überstunden durch Freizeit gezwungen werden?
  • Kann auf die Abgeltung von Überstundenarbeit komplett verzichtet werden?
  • Kann vertraglich vereinbart werden, dass Überstunden nicht vergütet werden?
  • Kann vertraglich vereinbart werden, dass Überstunden durch zusätzliche Ferientage abgegolten werden?
  • Können Überstunden verfallen?

Rückblick Teil 9

Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):

  • Wie erfolgt die Abgeltung von Überstunden?
  • Kann der Mitarbeitende gezwungen werden, Überstunden zu leisten?
  • Kann der Mitarbeitende angeordnete Überstunden ablehnen?
  • Müssen Überstunden, die ohne ausdrückliche Genehmigung geleistet wurden, vergütet werden?
  • Müssen Überstunden bezahlt werden, wenn sich der gewünschte Erfolg nicht einstellt?

Rückblick Teil 8

Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):

  • Ist für Überzeit ein Lohnzuschlag geschuldet?
  • Ist für Überstunden ein Lohnzuschlag geschuldet?
  • Wann müssen Überstunden geleistet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen sind Überstunden abzugelten?

Rückblick Teil 7

Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):

  • Wieviel Überzeit ist zulässig?
  • Wann darf Überzeit gearbeitet werden?
  • Darf Überzeit durch Freizeit abgegolten werden?
  • Dürfen Überstunden durch Freizeit abgegolten werden?

Rückblick Teil 6

Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):

  • Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Nachtarbeit?
  • Was ist Überzeit?
  • Was sind Überstunden?
  • Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Rückblick Teil 5

Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):

  • Was ist Tagesarbeit, was ist Abendarbeit?
  • Was ist Nachtarbeit, was ist Sonntagsarbeit?
  • Sind Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?
  • Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Sonntagsarbeit?

Rückblick Teil 4

Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):

  • Darf trotz vereinfachter Arbeitszeiterfassung eine vollständige Zeiterfassung gemacht werden?
  • Wie hoch ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?
  • Wann kann die Höchstarbeitszeit erhöht bzw. überschritten werden?
  • Wie verändert sich die Höchstarbeitszeit an Feiertagen?

Rückblick Teil 3

Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):

  • Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?
  • Welches sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitende zu beachten?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Rückblick Teil 2

Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):

  • Wie muss die Zeiterfassung «technisch» umgesetzt werden?
  • Gibt es staatliche Kontrollen der Arbeitszeiterfassung?
  • Kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?
  • Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Rückblick Teil 1

Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):

  • Was gilt als Arbeitszeit?
  • Gibt es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?
  • Müssen alle Mitarbeitenden im Unternehmen ihre Arbeitszeit erfassen?
  • Welche Informationen muss die Zeiterfassung enthalten?

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