Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 11.
JA, Ansprüche auf eine Vergütung von ordnungsgemäss geleisteten Überstunden verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht nach 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Artikel 130 Absatz 1 OR). Fällig ist die Forderung naturgemäss bereits dann, wenn die Überstunden geleistet wurden. Praktisch heisst dies, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren unmittelbar nach der Leistung der Überstunden auch beginnt.
Erbringt eine Arbeitnehmender ordnungsgemäss Überstunden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% oder eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer (Artikel 321c Absatz 3 und 2 Obligationenrecht). Ordnungsgemäss erbringt er die Überstunden dann, wenn ihre Leistung vom Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet wurde.
Nach Leistung seiner Überstunden muss der Arbeitnehmende die Kompensation seines Überstundenguthabens in Geld oder Freizeit nicht sofort verlangen.
Er hat darf das Überstundenguthaben auch noch später einfordern. Nach längstens 5 Jahren verjährt die Forderung gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht allerdings.
Sie «darf» auch danach noch eingefordert werden, muss aber vom Arbeitgeber aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr erfüllt werden. Bezahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig einen Lohnzuschlag für Überstunden, die älter als 5 Jahre waren, so kann er die Zahlung später nicht mehr zurückfordern, da Überstundenansprüche zwar verjähren, aber nicht verfallen (Lesen Sie dazu auch «Können Überstunden verfallen?»).
Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.
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Hat der Arbeitnehmende Überstunden geleistet und will er dafür entschädigt werden (mit Lohnzuschlag oder Freizeit), so muss er beweisen, dass die Überstundenarbeit vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
Die «Anordnung» muss in der Regel ausdrücklich erfolgen. In Ausnahmen kann sie aber auch stillschweigend geschehen. Wenn z.B. ein Supportmitarbeiter eine dringende Kundenanfrage fertig löst, obwohl er dazu Überstundenarbeit leisten muss, so gilt diese Mehrarbeitszeit als indirekt angeordnet. Dies, weil der Arbeitgeber – wenn er davon gewusst hätte – die Anordnung mit grosser Sicherheit auch selbst so erteilt hätte.
Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.
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Gemäss Artikel 321c Obligationenrecht kann der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Der Arbeitgeber muss allerdings beweisen, dass
Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.
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Wer Überzeit arbeitet, der überschreitet die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 respektive 50 Stunden pro Woche (Artikel 9 Arbeitsgesetz).
Damit diese Bestimmung allerdings zum Tragen kommt, muss es sich um einen Arbeitnehmenden handeln, der dem Arbeitsgesetz unterstellt ist. Das trifft nämlich nicht für alle Arbeitnehmenden zu.
Gemäss Artikel 3 lit. d Arbeitsgesetz gilt das Gesetz für «Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben» nämlich nicht. Ergo können sie keine Überzeit arbeiten und haben somit auch keinen Anspruch auf eine Überzeitentschädigung.
Praktisch heisst dies, dass sicher alle Geschäftsführer und Bereichsleiter mit Budget- und Führungsverantwortung unter diese Ausnahme fallen.
Allerdings genügt es auch nicht, wenn in einem Arbeitsvertrag z.B. für einen Teamleiter (der keine höhere leitende Tätigkeit ausübt) ausdrücklich festgehalten würde, dass er nicht unter das Arbeitsgesetz und somit unter die Höchstarbeitszeit fällt. Eine solche Regelung wäre illegal und würde von einem Richter im Streitfall für ungültig erklärt werden.
Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht