Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Wohingegen Überzeit diejenige Arbeitszeit ist, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigt.
Überstunden – und indirekt damit auch Überzeit – sind immer dann notwendig, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sind die Überstunden angeordnet, so ist der Arbeitnehmende gemäss Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht zu ihrer Leistung verpflichtet, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Für die Abgeltung von Überstunden gilt folgendes:
Für die Abgeltung von Überzeit gilt folgendes:
Da die Leistung von Überzeit – im Gegensatz zu den Überstunden – meist die Ausnahme bleibt, kann eine Regelung der Überzeit im Arbeitsvertrag vernachlässigt werden. Zumal dort kaum Spielraum für vertragliche Abweichungen vorhanden ist.
Alle Details zur rechtlichen Unterscheidung von Überstunden und Überzeit mit ihren Folgen finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag «Damit Überstunden und Überzeit in Ihrem Dienstleistungsunternehmen nicht zum Problem werden».