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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Gibt es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?

Ja, die gibt es. Arbeitszeiten in den Unternehmen müssen detailliert protokolliert werden.

Alle Unternehmen und Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen – und das ist die überwiegende Zahl an privatrechtlichen Unternehmen in der Schweiz – sind gemäss Artikel 46 Arbeitsgesetz (ArbG) dazu verpflichtet, alle Verzeichnisse und andere Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen die korrekte Einhaltung des Arbeitsgesetzes nachvollzogen werden kann. Und dazu gehört eben auch die Einhaltung aller Arbeitszeit-Vorschriften.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung obliegt den Arbeitgebern – also den Unternehmen. Sie dürfen die Ausführung zwar ihren Mitarbeitenden delegieren, bleiben gegenüber den Behörden aber uneingeschränkt in der Verantwortung.

Ausführlichere Details finden Sie in unserem Blogbeitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Dienstleister».


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