Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b ArGV1 braucht es eine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. D.h. die Vereinbarung muss mit der Gesamtheit der Mitarbeitenden in einem Betrieb geschlossen werden. Zwei Varianten sind vorgesehen, wobei Varianten 2 nur zum Zug kommt, wenn Variante 1 nicht zutrifft:
1. Gibt es in der Branche, zu welcher der Betrieb gehört, oder im Betrieb selbst eine organisierte Arbeitnehmervertretung (z.B. Gewerkschaft, Betriebsrat, Personalrat etc.), so wird diese Partei der Vereinbarung.
2. Hat der fragliche Betrieb keine organisierte Arbeitnehmervertretung, so muss die Vereinbarung mit der Mehrheit der Mitarbeitenden geschlossen werden. Praktisch kann dies beispielsweise in einem Personalreglement bewerkstelligt werden, welches von jedem Mitarbeitenden bei seinem Eintritt in das Unternehmen zusammen mit seinem individuellen Arbeitsvertrag akzeptiert wird.