Sonntage haben im Schweizer Arbeitsrecht einen höheren Stellenwert. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Sonntagsarbeit (alle Detailfragen dazu finden Sie hier).
Zur Frage. JA, den Sonntagen gleichgestellt, sind Feiertage (Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz). Als Feiertage gelten eidgenössisch der 1. August, sowie höchstens 8 zusätzliche Feiertage, die jeder Kanton für sich bestimmen darf.
Oft benennen die Kantone weitere Feiertage, die dann allerdings bundesrechtlich den Sonntagen nicht gleichgestellt sind. An solchen Tagen darf gearbeitet werden.