Einzelne Religionen haben ihre eigenen Feiertage, die sich nicht mit den von den Kantonen anerkannten, religiösen Feiertagen decken. Arbeitnehmer solcher Religionen können an diesen Tagen die Arbeit aussetzen. Sie haben aber dieses Vorhaben dem Arbeitgeber mindestens drei Tage im Voraus anzuzeigen (Artikel 20a Absatz 2 Arbeitsgesetz). Dann haben Sie Anspruch darauf, dass sie arbeitsfrei bekommen.
Diese Freizeit ist jedoch unbezahlt oder muss kompensiert werden (Artikel 11 Arbeitsgesetz; Ausgleich ausfallender Arbeitszeit).