Die Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, das gekennzeichnet ist durch eine Arbeitszeit, die gegenüber der betriebsüblichen vollen Arbeitszeit reduziert ist. Arbeitet z.B. ein Mitarbeitender in einem Betrieb mit 42 Arbeitsstunden pro Woche nur 21 Stunden, so arbeitet er in einem 50%-Pensum.
Die Teilzeitarbeit wird – wie die «Vollzeitarbeit» auch – im Obligationenrecht in den Artikel 319ff. geregelt. Absatz 2 von Artikel 319 erwähnt sogar die Teilzeitarbeit ausdrücklich.
Ein gültiges Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht definiert sich somit nicht nach dem zeitlichen Einsatz, sondern durch dem besonderen Charakter des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zu diesem Charakter gehören auf Arbeitnehmerseite die persönliche Arbeitspflicht, die Sorgfalts- und Treuepflicht oder die Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers. Auf Arbeitgeberseite gehören dazu die Lohnzahlungspflicht und der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, wozu auch ein umfassender Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dazu gezählt wird. Alle diese Rechte und Pflichten gelten somit bei Vollzeit und bei Teilzeitarbeit gleichermassen.
Somit gilt: Jedes Arbeitsverhältnis, welches den oben beschriebenen Charakter aufweist, untersteht dem Arbeitsvertragsrecht gemäss Artikel 319ff. Obligationenrecht, egal wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist.
Wer also beispielsweise eine Putzkraft beschäftigt, welche einmal die Woche für zwei bis drei Stunden die Wohnung putzt, gilt als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes und hat sich somit an alle Pflichten des Arbeitsvertragsrechts zu halten. Dazu gehört die Gewährung von Ferien, die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall und vieles mehr.