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Ratgeber Arbeitsrecht

Teilzeitarbeit

Darf ein Arbeitnehmer in mehreren Teilzeitstellen arbeiten?

JA, das darf er.

Teilzeitbeschäftigte sind meist nicht nur bei einem Arbeitgeber angestellt, sondern unterhalten mehrere Arbeitsbeziehungen zu verschiedenen Arbeitgebern. Wohingegen bei Beschäftigten in Vollzeit oftmals im Vertrag festgehalten wird, dass sie ohne Genehmigung des Arbeitgebers keinen weiteren Arbeitsvertrag abschliessen dürfen.

Artikel 321a Obligationenrecht auferlegt dem Arbeitnehmenden eine Sorgfalts- und Treuepflicht. Solange er diese nicht verletzt, darf er seine Arbeitsleistung mehreren Arbeitgebern in Teilzeit zur Verfügung stellen. Absatz 3 definiert dabei die Grenzen. So darf die zusätzliche Arbeitsstelle die Treuepflicht gegenüber dem ersten Arbeitgeber nicht verletzten und ihn insbesondere nicht konkurrenzieren.

Würde also beispielsweise ein Architekt zu je 50% in zwei sich konkurrenzierenden Büros im gleichen Einzugsgebiet als Projektleiter für gleichartige Kunden tätig sein wollen, so würde er mit seiner zweiten Arbeitsstelle die erste konkurrenzieren. Weiter würde ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht gegenüber dem ersten Arbeitgeber mit 50% Pensum verletzten, wenn er in einem zweiten Teilzeitverhältnis jeden Tag in einer Bar bis spät in die Nacht arbeiten müsste, so dass er seine erste Arbeit infolge grosser Müdigkeit nur ungenügend erfüllen könnte.

In den weitaus meisten Fällen sind jedoch mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse in einer Gesamtsumme von 100 Stellenprozenten (und teilweise auch darüber hinaus) unbedenklich, sofern sie zeitlich aneinander vorbei passen.


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