Der Mindestferienanspruch ist in Artikel 329a Obligationenrecht geregelt:
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In GAV und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt.
Für Lernende gilt der gleiche Ferienanspruch, was in Artikel 345a Absatz 3 Obligationenrecht festgehalten ist. D.h. 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, danach 4 Wochen pro Dienstjahr.