Tritt die Krankheit oder der Unfall bereits vor den Ferien ein, so hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf Verschiebung der bereits geplanten Ferien.
Wird der Arbeitnehmende während seiner Ferien krank oder erleidet er einen Unfall, so hat er Anspruch auf eine Nachgewährung derjenigen Ferientage, die er nicht mehr frei von Krankheit oder unfallfrei absolvieren konnte.
Die Gerichtspraxis stellt allerdings klar, dass ein Anspruch auf Nachgewährung oder Verschiebung der Ferien nur dann gegeben ist, wenn durch die Krankheit/durch den Unfall der Erholungszweck «vereitelt» wurde. Bei einem Schnupfen oder einer leichten Grippe ist dies nicht gegeben, bei einem Beinbruch allerdings schon.