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Ratgeber Arbeitsrecht

Ferien

Können Feriensaldi auf das nächste Jahr übertragen werden?

Der Arbeitnehmende hat zwar Anspruch auf bezahlte Ferien, den Zeitpunkt der Ferien bestimmt aber der Arbeitgeber (Artikel 329c Absatz 2 Obligationenrecht). Absatz 1 von OR 329c besagt allerdings auch, dass die Ferien «in der Regel» im betreffenden Dienstjahr zu nehmen und, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängend genehmigt werden müssen.

Darauf folgt, dass Feriensaldi (positive und negative) auch auf das neue Jahr übertragen werden können. Besonders dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden die Ferien (hinsichtlich Zeitpunkt und Länge) mehr oder weniger «diktiert» hat.

Lässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden hingegen bei der Ferienplanung völlig freie Hand und dieser häuft von Jahr zu Jahr positive Feriensaldi an, so sollte er eingreifen und den Mitarbeitenden in die «Zwangsferien» schicken.

Weiter ist zu beachten, dass auch Ferien nach Ablauf von 5 Jahren verjähren.

Letztendlich regelt der Gesetzgeber positive Feriensaldi nicht eindeutig, so dass es im ureigenen Interesse des Arbeitgebers liegt, diese nicht ausufern zu lassen. Da auch bei der Ferienwahl das Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt, wird dieser im Zweifel allerdings für die Inanspruchnahme von Ferien zur Verantwortung gezogen werden.

Dasselbe gilt auch bei negativen Feriensaldi, d.h. der Mitarbeitende hat mehr Ferien bezogen, als im zustanden. Auch hier liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass der Saldo möglichst rasch wieder ausgeglichen wird.


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