Login
Kostenlos starten
Menu
Login
Kostenlos starten

Ratgeber Arbeitsrecht

Ferien

Gilt eine Freistellung als Ferien?

Immer mal wieder kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Kündigung freigestellt wird. D.h. er muss während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen. In der Praxis kommt dies aus Risikogründen vor allem bei Führungskräften, bei Verkäufern oder bei anderen Mitarbeitenden vor, welche in engem Kundenkontakt stehen.

Wird nun mit der Freistellung ein noch bestehender Ferienanspruch des Arbeitnehmenden abgegolten?

Grundsätzlich NEIN. Mit der Freistellung findet kein automatischer Ferienbezug statt.

Eine Freistellung ist nicht dasselbe wie Ferien. Erstens hat der Arbeitnehmende selten Einfluss auf den Zeitpunkt der Freistellung und zweitens hat er sich auch während der Freistellung zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten. Dieser kann ihn jederzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückbeordern, so dass der Arbeitnehmende nicht einfach in die Ferien gehen kann (Freistellung auf Abruf).

Kommt weiter hinzu, Stellensuche hat Vorrang. Während der Kündigungsfrist (und somit während der Freistellungszeit) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer genügend Zeit für Vorstellungsgespräche einräumen. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

Soll die Freistellung die noch offenen Ferien gültig kompensieren, so muss der Arbeitgeber folgendes tun:

  • Er stellt den Arbeitnehmenden frei und ordnet gleichzeitig einen Ferienbezug an. Der Arbeitnehmende ist mindestens während seiner Ferientage innerhalb der Freistellungszeit frei, kann verreisen und muss sich nicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten.
  • Die Freistellungszeit (in welcher Ferien angeordnet wurden – siehe oben) inklusive der notwendigen Zeit für Vorstellungsgespräche des Arbeitnehmenden sollte den Ferienrestanspruch in erheblichem Masse übersteigen, oder, der Arbeitnehmende hat bereits eine neue Stelle und muss sich gar nicht mehr vorstellen.

Alle Fragestellungen aus der Kategorie «Ferien»