Artikel 329a Obligationenrecht gewährt einen Ferienanspruch von mindestens vier Wochen (bis zum vollendeten 20 Altersjahr mindestens fünf Wochen) für jedes volle Dienstjahr. Absatz 3 der gleichen Bestimmung präzisiert dahingehend, dass dieser Anspruch auch pro rata für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre besteht.
Ergeben die pro rata-Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.
Z.B. Ferienanspruch von 5 Wochen/Dienstjahr, Austritt am 30.04. berechnet sich folgendermassen: 25 Tage : 12 Monate x 4 Monate = 8.3333 Ferientage bzw. gerundet 8 Ferientage. Auch wenn in der Praxis wohl meist dann 8.5 Ferientage gewährt werden.