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Ratgeber Arbeitsrecht

Ferien

Welcher Ferienanspruch besteht bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres?

Artikel 329a Obligationenrecht gewährt einen Ferienanspruch von mindestens vier Wochen (bis zum vollendeten 20 Altersjahr mindestens fünf Wochen) für jedes volle Dienstjahr. Absatz 3 der gleichen Bestimmung präzisiert dahingehend, dass dieser Anspruch auch pro rata für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre besteht.

Ergeben die pro rata-Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

Z.B. Ferienanspruch von 5 Wochen/Dienstjahr, Austritt am 30.04. berechnet sich folgendermassen: 25 Tage : 12 Monate x 4 Monate = 8.3333 Ferientage bzw. gerundet 8 Ferientage. Auch wenn in der Praxis wohl meist dann 8.5 Ferientage gewährt werden.


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