Das Gesetz sieht in Artikel 329b Obligationenrecht einige wenige Fälle vor, wo der Arbeitgeber den Ferienanspruch des Arbeitnehmenden kürzen darf.
Durch Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann von diesen gesetzlichen Kürzungsregeln abgewichen werden, wenn die vertragliche Lösung für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig ist (Artikel 329b Abs. 4 Obligationenrecht).
Auch der Arbeitsvertrag darf von der gesetzlichen Regelung abweichen, sofern die Abweichung zu Gunsten des Arbeitnehmenden ausfällt. So ist zum Beispiel ein gänzlicher Verzicht auf eine Kürzung der Ferien bei unverschuldeter Abwesenheit zulässig.