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Ratgeber Arbeitsrecht

Ferien

Was gilt hinsichtlich Ferien bei einer fristlosen Entlassung bzw. Kündigung?

Eine fristlose Kündigung gemäss Artikel 337 Obligationenrecht führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis von einem auf den anderen Tag beendet wird. Ein Ferienbezug in natura ist also nicht mehr möglich.

Es gilt folgende Fälle zu unterscheiden:

Wird die fristlose Kündigung gerechtfertigt – egal von wem – ausgesprochen, so gilt:

  • Das Arbeitsverhältnis mit der Lohnzahlungs- und Ferienlohnzahlungspflicht endet mit der fristlosen Kündigung.
  • Das bereits angehäufte Ferienguthaben bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bleibt jedoch gewahrt und muss vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden, da ein Ferienbezug nicht mehr möglich ist.

Wird die fristlose Kündigung ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitgeber ausgesprochen, so gilt:

  • Der Arbeitnehmende ist so zu stellen, wie wenn ihm ordentlich mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden wäre. D.h. sein Ferienanspruch berechnet sich nicht bis zur fristlosen Entlassung, sondern bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.
  • Das Ferienguthaben muss vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden.

Wird die fristlose Kündigung hingegen ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitnehmenden ausgesprochen, so gilt:

  • Der Arbeitgeber ist so zu stellen, wie wenn der Arbeitnehmende ordentlich unter Einhaltung seiner Kündigungsfrist gekündigt hätte. Das führt in der Praxis dazu, dass der Arbeitnehmende schadenersatzpflichtig wird und sein Ferienanspruch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Schaden des Arbeitgebers verrechnet werden kann.

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