Eine fristlose Kündigung gemäss Artikel 337 Obligationenrecht führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis von einem auf den anderen Tag beendet wird. Ein Ferienbezug in natura ist also nicht mehr möglich.
Es gilt folgende Fälle zu unterscheiden:
Wird die fristlose Kündigung gerechtfertigt – egal von wem – ausgesprochen, so gilt:
Wird die fristlose Kündigung ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitgeber ausgesprochen, so gilt:
Wird die fristlose Kündigung hingegen ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitnehmenden ausgesprochen, so gilt: