Oftmals kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr vollständig in natura beziehen kann. Sei es, weil die Kündigungsfrist zum Bezug der aufgelaufenen Ferien und/oder Überstunden und Überzeiten nicht ausreicht, sei es, weil noch dringende Arbeiten zu erledigen sind oder sei es, weil ein nachfolgender Arbeitskollege eingearbeitet werden soll.
Was geschieht in einem solchen Fall mit dem überbleibenden Ferienanspruch?
Artikel 329d Absatz 2 Obligationenrecht bestimmt dazu, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Man nennt dies das Ferien-Abgeltungsverbot. Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die in einem Arbeitsvertrag nicht geändert werden darf (Artikel 362 Obligationenrecht).
Es gilt also:
Achtung: Werden Restferien unter Verletzung des Ferien-Abgeltungsverbots ausbezahlt, so droht die Nachzahlungspflicht eines Ferienlohnes.