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Ratgeber Arbeitsrecht

Ferien

Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien des Arbeitnehmenden?

Zuständig für die Festsetzung des Ferienzeitpunkts ist der Arbeitgeber. Er hat aber auf die Wünsche des Arbeitnehmenden so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Artikel 329c Abs. 2 Obligationenrecht).

Die Respektierung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmenden kann in gewissen Fällen verlangen, dass nicht in erster Linie auf die betrieblichen Erfordernisse abgestellt wird. Bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern muss auf die Schulferien Rücksicht genommen werden. Ein Arbeitnehmender, der als intensives Hobby Wettkämpfe in einer bestimmten Jahreszeit bestreitet, soll auch seine Ferien, wenn irgend möglich in dieser Jahreszeit beziehen dürfen.

Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass dem Arbeitnehmenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.


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