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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Müssen alle Mitarbeitenden im Unternehmen ihre Arbeitszeit erfassen?

Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es für einige wenige Personengruppen Ausnahmen.

Gemäss Artikel 3 sind folgende Personengruppen nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt und somit auch nicht verpflichtet, eine Zeiterfassung zu führen:

  1. Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
  2. In der Schweiz wohnhaftes Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
  3. Die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen;
  4. Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
  5. Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
  6. Heimarbeitnehmer;
  7. Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
  8. Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.

Praktisch relevant sind vor allem «Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben». Artikel 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) liefert zur «höheren leitenden Tätigkeit» eine Definition. In den Unternehmen sind dies regelmässig Geschäftsführer eines ganzen Unternehmens oder grösserer Teilbereiche wie z.B. ein CFO, ein Chief Operation Officer (COO), ein Bereichsleiter etc., mithin das Top Management.


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