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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?

Grundsätzlich sieht das Arbeitsgesetz in Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 73 vor, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden detailliert protokolliert werden müssen. Dazu gehören neben der täglich geleisteten Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeit die Ruhetage sowie die Lage und die Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr. Praktisch führt dies dazu, dass eine detaillierte Arbeitszeiterfassung auf Tagesebene mit Beginn und Ende der Arbeit und aller Pausen und mit der Erfassung aller Frei- und Ruhetage erfolgen muss.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Seit Anfang 2016 darf – beim Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen – die Zeiterfassung dahingehend vereinfacht werden, dass einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit protokolliert werden muss. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit müssen zusätzlich Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes dokumentiert werden (Artikel 73b ArGV1). Auf weitere Details kann verzichtet werden.


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