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Ratgeber Arbeitsrecht

Überzeit

Darf Überzeit durch Freizeit abgegolten werden?

JA, das darf sie. Unter diesen drei Voraussetzungen (Artikel 13 Arbeitsgesetz) darf Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit) durch Freizeit abgegolten werden:

  • Der betroffene Arbeitnehmende muss damit einverstanden sein;
  • Die Überzeit muss durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden;
  • Die Kompensation muss innert eines «angemessenen Zeitraums» ermöglicht werden. Praktisch wohl innert eines Kalenderjahres.

Ist also z.B. der Arbeitnehmende mit einer Abgeltung durch Freizeit nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auf seinen normalen Lohn. Oder die gearbeitete Überzeit lässt sich nicht im gleichen Jahr, sondern erst viel später einziehen, dann hat der Arbeitnehmende auch einen Anspruch auf den Lohnzuschlag von 25%.


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