Je nach wöchentlicher Höchstarbeitszeit (gemäss Artikel 9 Absatz 1 Arbeitsgesetz) wird die maximal zulässige Überzeit in Artikel 12 Absatz 2 Arbeitsgesetz wie folgt festgelegt:
Ergänzend bestimmt Artikel 12 ArbG, dass an einem Arbeitstag die Überzeit nicht mehr als 2 Stunden betragen darf.
Ein Beispiel: In Ihrem Betrieb beträgt die wöchentliche Soll-Arbeitszeit 42 Stunden. Die Differenz von diesen 42 zu den 45 Stunden sind Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) und nicht Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit).
Maximal dürfte also in Ihrem Betrieb ein Arbeitnehmender in einer 5 Tageswoche total 55 Stunden arbeiten. Das sind die 42 vertraglich vereinbarten Stunden plus die 3 Stunden bis zur Grenze der Überzeit und dann noch jeden Tag maximal 5x2 Stunden, also 10 Stunden Überzeit. Natürlich würde das nur wenige Wochen im Jahr funktionieren, weil sonst die maximal zulässigen 170/140 Stunden pro Kalenderjahr schnell überschritten würden.