Damit Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit) gearbeitet werden darf, müssen bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz nennt in Artikel 12 Absatz 1 Arbeitsgesetz drei Gründe:
Diese drei Gründe sind vom Gesetzgeber absichtlich vage formuliert, so dass einiges an Spielraum für die Umsetzung besteht. In der Praxis werden sich die meisten betrieblichen Bedürfnisse einem der drei gesetzlichen Voraussetzungen zuordnen lassen.
Wichtig: Überzeitarbeit muss grundsätzlich nicht von einer Behörde bewilligt werden. Findet sie hingegen in der Nacht (Artikel 16 ArbG) oder an Sonntagen (Artikel 18 ArbG) statt, dann ist sie bewilligungspflichtig.