JA, das ist er. Für Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit) ist gemäss Artikel 13 Arbeitsgesetz ein Lohnzuschlag von mindestens 25% auf den normalen Lohn geschuldet.
Mit zwei Einschränkungen:
Für Büropersonal, technische und andere Angestellte und für Verkaufspersonal ist erst ab einer Überzeit von 60 Stunden in einem Kalenderjahr der Lohnzuschlag zu bezahlen. D.h. bis zu einer Überzeit von 60 Stunden muss kein Zuschlag, sondern nur der «normale» Lohn bezahlt werden.
Willigt der Mitarbeitende in eine Kompensation der Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ein, so ist kein Lohnzuschlag geschuldet.