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Ratgeber Arbeitsrecht

Überstunden

Kann auf die Abgeltung von Überstundenarbeit komplett verzichtet werden?

Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.

Zurück zur Ausgangsfrage.

JA, auf eine Abgeltung von Überstundenarbeit sowohl in Freizeit wie auch in einem Lohnzuschlag können der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber vertraglich komplett verzichten. Das heisst, im Arbeitsvertrag kann festgelegt werden, dass keine Abgeltung von Überstunden vorgenommen wird.

Das folgt aus Artikel 321c Absatz 2, welche nur eine sogenannte «Kann-Vorschrift» ist und aus Artikel 321c Absatz 3, wo es heisst, «und ist nichts anderes schriftlich vereinbart».

Aber Achtung: Die drei Voraussetzungen für die Überstundenarbeit gemäss Artikel 321c Absatz 1 müssen nach wie vor alle erfüllt sein: Die Überstundenarbeit muss also betrieblich notwendig sein, der Arbeitnehmende muss sie leisten können und sie muss ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.


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