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Ratgeber Arbeitsrecht

Überstunden

Kann ein Überstundenguthaben nachträglich eingefordert werden?

Erbringt eine Arbeitnehmender ordnungsgemäss Überstunden, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% oder eine Kompensation der Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer (Artikel 321c Absatz 3 und 2 Obligationenrecht). Ordnungsgemäss erbringt er die Überstunden dann, wenn ihre Leistung vom Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend angeordnet wurde.

Nach Leistung seiner Überstunden muss der Arbeitnehmende die Kompensation seines Überstundenguthabens in Geld oder Freizeit nicht sofort verlangen.

Er hat darf das Überstundenguthaben auch noch später einfordern. Nach längstens 5 Jahren verjährt die Forderung gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht allerdings.

Sie «darf» auch danach noch eingefordert werden, muss aber vom Arbeitgeber aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr erfüllt werden. Bezahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig einen Lohnzuschlag für Überstunden, die älter als 5 Jahre waren, so kann er die Zahlung später nicht mehr zurückfordern, da Überstundenansprüche zwar verjähren, aber nicht verfallen (Lesen Sie dazu auch «Können Überstunden verfallen?»).


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