JA, Ansprüche auf eine Vergütung von ordnungsgemäss geleisteten Überstunden verjähren gemäss Artikel 128 Ziffer 3 Obligationenrecht nach 5 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Artikel 130 Absatz 1 OR). Fällig ist die Forderung naturgemäss bereits dann, wenn die Überstunden geleistet wurden. Praktisch heisst dies, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren unmittelbar nach der Leistung der Überstunden auch beginnt.