Ganz klar JA! Stellt sich der gewünschte oder geplante Arbeitserfolg durch den Einsatz von Überstunden nicht ein, so ist der Arbeitgeber trotzdem zur Kompensation der Überstundenarbeit verpflichtet.
Das liegt ganz klar in der Natur des Arbeitsvertragsrechts. So schuldet der Arbeitnehmende kein Arbeitsresultat, sondern «nur» den Einsatz seiner Arbeitskraft im Rahmen der vertraglich zugesicherten Arbeitszeit (Artikel 319 Absatz 1 Obligationenrecht).
Ergo heisst das. Erbringt der Arbeitnehmende nicht die gewünschte Leistung und die gewünschten Ergebnisse, so darf ihm weder der Lohn gekürzt noch eine Überstundenkompensation verwehrt werden. Im worst case hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, sich durch Kündigung vom leistungsschwachen Mitarbeitenden zu trennen. Das Risiko ungenügender Arbeitsergebnisse trägt der Arbeitgeber aber allein zu 100%.