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Ratgeber Arbeitsrecht

Überstunden

Ist für Überstunden ein Lohnzuschlag geschuldet?

Grundsätzlich Ja. Wird Überstundenarbeit (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) nicht durch Freizeit abgegolten und gibt es auch sonst keine anderslautenden vertraglichen Abmachungen, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% auf seine Überstundenarbeit (Artikel 321c Obligationenrecht).

Gleichzeitig bedeutet dies aber, dass ein Überstundenzuschlag und die Kompensation der Überstunden durch Freizeit vertraglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können. Damit könnte faktisch aus einer 42 Stunden-Woche eine 45 Stunden-Woche gemacht werden, denn erst ab dann folgt die gesetzliche Überzeit, die ohnehin abgegolten werden muss. Allerdings nur mit Einwilligung des Arbeitnehmenden. 


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