Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 2.
Das Gesetz schreibt bloss vor, dass eine Zeiterfassung gemacht werden muss (Artikel 46 Arbeitsgesetz) und, welche Informationen dabei protokolliert sein müssen (Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz).
Die Form und die Hilfsmittel, die dafür verwendet werden, sind aber nicht vorgeschrieben. Einzig die Aufbewahrungszeit der Zeitprotokolle von 5 Jahren ist in Artikel 73 ArGV1 geregelt.
Die Industrie- und Gewerbeaufsichten der Kantone (im Auftrag des Bundes und des SECO) kontrollieren aufgrund von Anzeigen und auch aus eigenem Antrieb stichprobenmässig die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeiterfassung. Meist zusammen mit der Kontrolle anderer Arbeitsschutzmassnahmen.
Seit 2016 kann von der Regel einer flächendeckenden Arbeitszeiterfassung eine Ausnahme gemacht werden (Art. 73a ArbGV1) bei Arbeitnehmenden,
Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zusätzlich muss der Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen sein, der dies ausdrücklich zulässt.
Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es zwei Ausnahmen.
1. Statt einer detaillierten Arbeitszeiterfassung kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemacht werden, wo nur noch die gesamthaft täglich geleistete Arbeitszeit ohne Details wie Pausen etc. aufgeschrieben werden muss. Dies unter bestimmten Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.
2. Unter bestimmten kumulativen Voraussetzungen kann für bestimmte Arbeitnehmende sogar ganz auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet werden.
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht