Seit 2016 kann von der Regel einer flächendeckenden Arbeitszeiterfassung eine Ausnahme gemacht werden (Art. 73a ArbGV1) bei Arbeitnehmenden,
Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zusätzlich muss der Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen sein, der dies ausdrücklich zulässt.
Praktisch relevant ist dieser Ausnahmefall bei hochqualifizierten Fachkräften, die meist projektorientiert und stark selbstbestimmt arbeiten. Doch auch bei diesen darf nur auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden, wenn sie dem selbst schriftlich (meist im Arbeitsvertrag) zustimmen.