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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?

Seit 2016 kann von der Regel einer flächendeckenden Arbeitszeiterfassung eine Ausnahme gemacht werden (Art. 73a ArbGV1) bei Arbeitnehmenden,

  • die mindestens 120'000 Franken pro Jahr verdienen, und,
  • die bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit über eine grosse Autonomie verfügen, und,
  • die selbst schriftlich auf eine Arbeitszeiterfassung verzichten.

Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Zusätzlich muss der Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen sein, der dies ausdrücklich zulässt.

Praktisch relevant ist dieser Ausnahmefall bei hochqualifizierten Fachkräften, die meist projektorientiert und stark selbstbestimmt arbeiten. Doch auch bei diesen darf nur auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden, wenn sie dem selbst schriftlich (meist im Arbeitsvertrag) zustimmen.


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