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Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3

Simon Grenacher
Mittwoch, 25. November 2020

Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 3.

  • Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?
  • Welches sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitende zu beachten?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?

Grundsätzlich sieht das Arbeitsgesetz in Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 73 vor, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden detailliert protokolliert werden müssen.

Dazu gehören neben der täglich geleisteten Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeit die Ruhetage sowie die Lage und die Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr.

Praktisch führt dies dazu, dass eine detaillierte Arbeitszeiterfassung auf Tagesebene mit Beginn und Ende der Arbeit und aller Pausen und mit der Erfassung aller Frei- und Ruhetage erfolgen muss.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung: Seit Anfang 2016 darf – beim Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen – die Zeiterfassung vereinfacht werden.

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Welches sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung?

Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Protokollierung von bloss der Anzahl der gearbeiteten Stunden pro Tag statt aller Details) verlangt Artikel 73b ArGV1 einige Voraussetzungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen.

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Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b ArGV1 braucht es eine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. D.h. die Vereinbarung muss mit der Gesamtheit der Mitarbeitenden in einem Betrieb geschlossen werden. Zwei Varianten sind vorgesehen.

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Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Wollen Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden (damit sind übrigens nicht Stellenprozente, sondern Angestellte nach Köpfen gemeint) eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung in ihrem Betrieb einführen, dann braucht es keine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Gesamtheit der Arbeitnehmer.

Bei weniger als 50 Mitarbeitenden darf die vereinfachte Zeiterfassung auch individuell mit einzelnen Mitarbeitenden in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart werden.

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Rückblick Teil 2

Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):

  • Wie muss die Zeiterfassung «technisch» umgesetzt werden?
  • Gibt es staatliche Kontrollen der Arbeitszeiterfassung?
  • Kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?
  • Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Rückblick Teil 1

Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):

  • Was gilt als Arbeitszeit?
  • Gibt es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?
  • Müssen alle Mitarbeitenden im Unternehmen ihre Arbeitszeit erfassen?
  • Welche Informationen muss die Zeiterfassung enthalten?

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