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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Wollen Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden (damit sind übrigens nicht Stellenprozente, sondern Angestellte nach Köpfen gemeint) eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung in ihrem Betrieb einführen, dann braucht es keine kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Gesamtheit der Arbeitnehmer.

Bei weniger als 50 Mitarbeitenden darf die vereinfachte Zeiterfassung auch individuell mit einzelnen Mitarbeitenden in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich sein, was bei einem Arbeitsvertrag ohnehin meist der Fall ist.

Als minimales Sicherungsinstrument verlangt das Gesetz in Artikel 73b Absatz 3 ArGV1 zusätzlich, dass in einem Jahresgespräch über die Arbeitsbelastung gesprochen und das Gespräch dokumentiert werden muss.

Achtung: Es gilt aber auch hier nach wie vor der Grundsatz, dass nur mit Mitarbeitenden eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung vereinbart werden darf, welche ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Das wird in der Regel für «einfaches» Büropersonal, welches sich an fixe Bürozeiten halten muss, nicht der Fall sein. Mit diesen Mitarbeitenden darf somit auch keine vereinfachte Zeiterfassung vereinbart werden!


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