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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Wie muss die Zeiterfassung «technisch» umgesetzt werden?

Das Gesetz schreibt bloss vor, dass eine Zeiterfassung gemacht werden muss (Artikel 46 Arbeitsgesetz) und, welche Informationen dabei protokolliert sein müssen (Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz).

Die Form und die Hilfsmittel, die dafür verwendet werden, sind aber nicht vorgeschrieben. Einzig die Aufbewahrungszeit der Zeitprotokolle von 5 Jahren ist in Artikel 73 ArGV1 geregelt.

Praktisch heisst dies, dass die Zeiterfassung auch ganz einfach auf Papier gemacht werden darf. Es müssen also weder eine Software noch sonst ein spezielles Zeiterfassungssystem mit Stempeluhr oder dergleichen verwendet werden. Es genügt sogar, wenn die Arbeits- und Ruhezeiten nicht separat protokolliert werden, sondern aus anderen Unterlagen (z.B. Einsatzplänen, Leistungserfassungen, etc.) zweifelsfrei hervor gehen.

Aus Gründen der Effizienz, und, um die Zeiterfassung gleichzeitig auch als Führungsinstrument nutzen zu können, wird gleichwohl der Einsatz einer spezifischen Software immer sinnvoll sein.


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