Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es zwei Ausnahmen.
1. Statt einer detaillierten Arbeitszeiterfassung kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemacht werden, wo nur noch die gesamthaft täglich geleistete Arbeitszeit ohne Details wie Pausen etc. aufgeschrieben werden muss. Dies unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:
2. Unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen kann für bestimmte Arbeitnehmende sogar ganz auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet werden: