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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es zwei Ausnahmen.

1. Statt einer detaillierten Arbeitszeiterfassung kann eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemacht werden, wo nur noch die gesamthaft täglich geleistete Arbeitszeit ohne Details wie Pausen etc. aufgeschrieben werden muss. Dies unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Die Mitarbeitenden müssen ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen können. Die wird bei qualifizierten Fachkräften wie Software-Entwicklern, Aussendienstmitarbeitern, Projektleitern, etc. und beim mittleren Management (dem Kader) regelmässig der Fall sein.
  2. Die Mitarbeitenden müssen sich schriftlich dazu einverstanden erklären.
  3. Bei Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden muss die Möglichkeit einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) so vorgesehen sein.

2. Unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen kann für bestimmte Arbeitnehmende sogar ganz auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet werden:

  1. Die Mitarbeitenden verfügen über eine hohe Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Das gilt sicher für Ihr Kader und für hochqualifizierte Fachkräfte.
  2. Sie müssen im Minimum 120'000 Franken pro Jahr verdienen (bei Teilzeit, entsprechend weniger).
  3. Sie müssen schriftlich auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben.
  4. Ihr Unternehmen muss einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) angeschlossen sein, der dies erlaubt.

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