Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 5.
In Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) wird zwischen Tagesarbeit und Abendarbeit unterschieden.
Tagesarbeit findet zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, Abendarbeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr statt. Für beides braucht es keine Bewilligung - im Unterschied zur Nacht- und Sonntagsarbeit.
Das heisst, dass die Unternehmen ihre regulären Arbeitszeiten in die Tages- und Abendarbeitszeiten von 6 Uhr bis 23 Uhr legen sollten. Arbeitszeiten vor 6 Uhr und nach 23 Uhr sollten vermieden werden und sind zudem bewilligungspflichtig.
Im Umkehrschluss von Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) ist Nachtarbeit die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Gemäss Artikel 18 ArbG ist Sonntagsarbeit die Arbeitszeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Der Samstag gilt als normaler Arbeitstag und nicht als Sonntagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind beide bewilligungspflichtig.
Ebenfalls als Sonntag gilt gemäss Artikel 20a ArbG der 1. August. Zudem dürfen die Kantone zusätzlich acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen – auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Dies sind sicher Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Alle anderen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage können in der Regel auf den Homepages der Kantone entnommen werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten (Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz).
Allerdings lässt das Gesetz in den Artikeln 17 und 19 Ausnahmen davon zu. Unternehmen, welche Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aber vorher bewilligen lassen.
Die Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom SECO (wenn sie regelmässig sein soll) oder von einer kantonalen Behörde (wenn sie vorübergehend sein soll) erteilt.
Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.
Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.
Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht