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Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5

Simon Grenacher
Dienstag, 29. Dezember 2020

Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 5.

  • Was ist Tagesarbeit, was ist Abendarbeit?
  • Was ist Nachtarbeit, was ist Sonntagsarbeit?
  • Sind Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?
  • Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Sonntagsarbeit?

Was ist Tagesarbeit, was ist Abendarbeit?

In Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) wird zwischen Tagesarbeit und Abendarbeit unterschieden.

Tagesarbeit findet zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, Abendarbeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr statt. Für beides braucht es keine Bewilligung - im Unterschied zur Nacht- und Sonntagsarbeit.

Das heisst, dass die Unternehmen ihre regulären Arbeitszeiten in die Tages- und Abendarbeitszeiten von 6 Uhr bis 23 Uhr legen sollten. Arbeitszeiten vor 6 Uhr und nach 23 Uhr sollten vermieden werden und sind zudem bewilligungspflichtig.

Was ist Nachtarbeit, was ist Sonntagsarbeit?

Im Umkehrschluss von Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) ist Nachtarbeit die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Gemäss Artikel 18 ArbG ist Sonntagsarbeit die Arbeitszeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Der Samstag gilt als normaler Arbeitstag und nicht als Sonntagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind beide bewilligungspflichtig.

Ebenfalls als Sonntag gilt gemäss Artikel 20a ArbG der 1. August. Zudem dürfen die Kantone zusätzlich acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen – auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Dies sind sicher Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Alle anderen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage können in der Regel auf den Homepages der Kantone entnommen werden.

Sind Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?

Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten (Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz).

Allerdings lässt das Gesetz in den Artikeln 17 und 19 Ausnahmen davon zu. Unternehmen, welche Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aber vorher bewilligen lassen.

Die Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom SECO (wenn sie regelmässig sein soll) oder von einer kantonalen Behörde (wenn sie vorübergehend sein soll) erteilt.

Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Sonntagsarbeit?

Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.

Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.

Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.

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Rückblick Teil 4

Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):

  • Darf trotz vereinfachter Arbeitszeiterfassung eine vollständige Zeiterfassung gemacht werden?
  • Wie hoch ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?
  • Wann kann die Höchstarbeitszeit erhöht bzw. überschritten werden?
  • Wie verändert sich die Höchstarbeitszeit an Feiertagen?

Rückblick Teil 3

Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):

  • Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?
  • Welches sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitende zu beachten?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Rückblick Teil 2

Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):

  • Wie muss die Zeiterfassung «technisch» umgesetzt werden?
  • Gibt es staatliche Kontrollen der Arbeitszeiterfassung?
  • Kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?
  • Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Rückblick Teil 1

Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):

  • Was gilt als Arbeitszeit?
  • Gibt es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?
  • Müssen alle Mitarbeitenden im Unternehmen ihre Arbeitszeit erfassen?
  • Welche Informationen muss die Zeiterfassung enthalten?

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