Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 6.
Das Gesetz unterscheidet in Artikel 17 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit und zwischen vorübergehender Nachtarbeit.
Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen, bei Transport- und Logistikunternehmen und vielen anderen Branchen auch.
Vorübergehend wäre sie beispielsweise für eine IT-Dienstleistungsfirma, welche bei einem Kunden während einiger Nächte eine neue Infrastruktur und Software installieren und in Betrieb nehmen muss, weil der Tagesbetrieb davon nicht gestört werden darf und die Abende dafür zu kurz sind.
Überzeit sind Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit
pro Woche übersteigen.
Als Massstab gilt somit die vom Arbeitsgesetz in Artikel 9 festgelegte Höchstarbeitszeit.
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen (Artikel 321c Obligationenrecht).
Gelten in Ihrem Unternehmen also beispielsweise 40 Stunden pro Woche bei 100% Pensum als vertragliche Arbeitszeit, so zählen die Stunden über 40 bis zur Überzeitgrenze von 45 Stunden (also max. 5 Stunden) als Überstunden.
Als Massstab gilt somit die von den Parteien (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Arbeitsvertrag festlegte Soll-Arbeitszeit.
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Wohingegen Überzeit diejenige Arbeitszeit ist, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigt.
Überstunden – und indirekt damit auch Überzeit – sind immer dann notwendig, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet werden. Sind die Überstunden angeordnet, so ist der Arbeitnehmende gemäss Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht zu ihrer Leistung verpflichtet, wenn vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht