Wann und wie lange gearbeitet werden darf, ist in der Schweiz im Arbeitsgesetz (kurz ArbG) geregelt, welches seit 1966 gilt. Dieses Gesetz stellt zwingende Vorschriften auf. Beide Vertragsparteien – der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – müssen sich also daranhalten. Das gilt insbesondere auch bei den Ruhezeiten, die das Gesetz verbindlich festlegt.
So besagt Artikel 22 ArbG auch ausdrücklich, dass Ruhezeiten vertraglich nicht einfach durch eine Sonderzahlung oder eine andere Vergünstigung reduziert oder gar ganz kompensiert werden dürfen. Dies klar vor dem Hintergrund, dass Pausen und Ruhezeiten der Erholung – und damit der Gesundheit und der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmenden - dienen.
Im 2. Abschnitt des Arbeitsgesetzes sind die Ruhezeiten geregelt. Diese dienen der Erholung und der Verpflegung des Mitarbeitenden.
Das Gesetz unterscheidet bei den Ruhezeiten zwischen den Pausen (Unterbrechung der Arbeit) und den täglichen Ruhezeiten, die zwischen den einzelnen Arbeitstagen einzuhalten sind. Diese müssen in der Regel elf Stunden betragen. Bei erwachsenen Arbeitnehmern (d.h. ab dem 18. Altersjahr) kann davon einmal pro Woche eine Ausnahme gemacht werden, wobei die elf Stundenunterbrechung von Arbeitstag zu Arbeitstag innert zwei Wochen im Durchschnitt eingehalten werden muss.
Artikel 15 Absatz 2 ArbG besagt, dass Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden müssen (z.B. weil das Telefon «gehütet» werden muss oder weil es eine Maschine zu beaufsichtigen gilt, etc.), als Arbeitszeit gelten. Verbringt allerdings ein Arbeitnehmer seine Pause freiwillig an seinem Arbeitsplatz, so gilt diese nicht als Arbeitszeit.
Im Umkehrschluss bedeutet dies weiter, dass Pausen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gelten. Was wiederum heisst, dass Pausen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden müssen. Bei Angestellten im Monatslohn spielt dies in der Praxis kaum eine Rolle, bei «Stundenlöhnern» hingegen schon. Diese müssten während der Pause ausstempeln. Es sei denn, der Arbeitgeber gewährt vertraglich eine bezahlte Pause, was er natürlich tun darf.
Weiter regelt Artikel 15 ArbG die Mindestdauer von Pausen während eines Arbeitstages wie folgt:
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber betrieblich sicherstellen (z.B. durch eine Pausenregelung), dass seine Mitarbeitenden die oben genannten Mindestpausen einhalten können. Sinnvollerweise wird dabei die Pause in etwa der Mitte des Arbeitstages genommen.
Allerdings gilt die Pausenregel für die Arbeitnehmenden gleichermassen. Durcharbeiten ohne Pause ist somit nicht erlaubt – auch wenn es in der Praxis wohl häufig gemacht wird.
Rauchpausen gelten übrigens als echte Pausen, die der Arbeitgeber nicht bezahlen muss. Oder anders ausgedrückt: Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf eine bezahlte Rauchpause.
Die Kurzpause ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. In der Praxis ist aber unbestritten, dass z.B. der Gang zur Toilette, ein kurzer Unterbruch der Arbeit beim Wechsel von einem zu einem anderen Arbeitsplatz oder auch die Kurzpause nach längerer Arbeit am Computer nicht als Pause, sondern als bezahlte Arbeitszeit gelten. Rauchpausen gelten nach Gerichtspraxis hingegen nicht als Kurzpausen (siehe oben).
Artikel 46 ArbG schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er alle Verzeichnisse und Unterlagen bereithalten muss, die die ordnungsgemässe Einhaltung des Arbeitsgesetzes dokumentieren. Dazu gehört logischerweise auch die Einhaltung der Pausenpflicht, was in Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz auch noch ausdrücklich festgehalten wird.
Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber ein System zur Erfassung und Protokollierung der vollständigen Arbeitszeiten inklusive der Pausen (Beginn, Ende und Dauer der Pause) zur Verfügung stellen, und der Arbeitnehmende muss es auch nutzen. Mit Vorteil wird gleich eine umfassende und gesetzeskonforme Software für Zeiterfassung – wie beispielsweise proles – eingesetzt. In meinem Blogbeitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Dienstleister» habe ich dazu ausführlich Stellung genommen.
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in der Rubrik Arbeitsrecht